Smartphone, Tablet-PC, App und die Abo-Fallen per Internet

Internet, IT und Telekommunikation
20.01.2012538 Mal gelesen
Wer sich ein sog. App auf sein Smartphone lädt muß aufpassen. Zwar sind die meisten Apps kostenfrei, doch Gefahr lauert in den Werbebannern. Betroffen sind vor allem die Besitzer von iPhones und Android-Geräten.

Der Begriff App (von der englischen Kurzform für application) bezeichnet im Allgemeinen jede Form von Anwendungsprogrammen Im Sprachgebrauch sind damit mittlerweile jedoch meist Anwendungen für moderne Smartphones und Tablet-Computer gemeint, die über einen in das Betriebssystem integrierten Onlineshop bezogen und so direkt auf dem Smartphone installiert werden können (Quelle: Wikipedia).

Zu diesen Onlineshops zählen u. a. der App Store von Apple, Appworld von Research in Motion (RIM) für Blackberry, Windows Phone Marketplace von Micorosoft, Android Market von Google, der Nokia Store, sowie Stores von Sony Ericsson oder Samsung.

Fast 12 Millionen Smartphones wurden 2011 verkauft, Mail-Verkehr von unterwegs und Surfen im Internet sind jederzeit möglich. Die meisten Apps sind zwar kostenfrei, zur Finanzierung dieser Gratis-Offerten werden aber regelmäßig Werbebanner eingeblendet. Der Anwendungskomfort der Touchscreens im Zusammenhang mit den relativ kleinen Bildschirmen birgt die Gefahr des versehentlichen Anklickens von Werbebannern, mit denen der User bombardiert wird.

Daß dies geschehen ist, bemerkt man erst bei der Handy-Rechnung, die dann Beträge von sog. Drittanbietern enthalten können, die bis 60 EUR im Monat für zum Teil mehrjährige Abonnements für Klingeltöne, Spiele, Musik, Videos und Ähnliches in Rechnung stellen. Man ist in eine sog. Abo-Falle getappt. Sobald man die Werbung antippt, wird die Handynummer registriert und über den Mobilfunkanbieter eine offizielle Rechnung für den angeblichen Abo-Vertrag gestellt. Dieser kann die Rechtmäßigkeit dieser Angelegenheit natürlich nicht beurteilen und zieht den Betrag mit den regulär berechneten Beträgen ein.

Wie ist die Rechtslage? Durch bloßes Antippen eines Werbebanners kommt kein Vertrag zustande. Anbieter müssen über Preise, Vertragsinhalt, Laufzeit und Widerrufs- und Kündigungsrechte informieren. Da ein Fernabsatzgeschäft vorliegt, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Zwar prüft die Bundesnetzagentur, ob es einen Bezug zum Rufnummernmißbrauch gibt, aber der Verbraucher muß sofort selbst tätig werden.

Er sollte mit der unter "Drittanbieter" oder "Andere Leistungen" in der Mobilfunkrechnung angegebenen Firma schriftlich Kontakt aufnehmen und den Vertrag wegen Irrtums (i.d.R. Frist eine Woche nach Kenntnis - also Zustellung der Rechnung) und arglistiger Täuschung anfechten. Vorsorglich hilfsweise sollte er den Widerruf des Vertrages bzw. den Rücktritt vom Vertrag und höchst vorsorglich hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen.

Eine Widerrufbelehrung per AGB oder in anderer Weise wurde nämlich in Textform nicht überlassen, sodaß die §§ 305 ff BGB Anwendung finden.

Sodann muß man mit seinem Mobilfunkanbieter Kontakt aufnehmen. Es muß mitgeteilt werden, daß ein Vertrag mit dem konkret genannten Drittanbieter nicht zustande gekommen, angefochten und widerrufen worden ist, die Forderung unberechtigt und von somit nicht geschuldet ist. Der Abbuchung dieses Drittanbieterbetrages sollte widersprochen werden, ggf. abgebuchtes Geld sollte zurückverlangt werden. Erhalten Sie eine SMS von Ihrem Dienstanbieter, kann dies ein Hinweis auf den Abschluß eines Abos sein - dies sollten Sie beachten. Die Anfechtungsfrist wegen Irrtums beginnt u.U. bereits dann zu laufen.

Bei manchen Mobilfunkanbietern ist es möglich, Drittanbieter teilweise oder komplett zu sperren, was dringend zu empfehlen ist, wenn man solche Dienste nicht in Anspruch nehmen will. Dann können aber auch gewünschte Dienste nicht mehr genutzt werden.

Bei Prepaid-Karten muß innerhalb von 8 Wochen ein Einzelverbindungsnachweis angefordert werden, um entsprechende Schritte gegen die unberechtigten Zahlungsforderungen einleiten zu können.

Den Vertragsabschluß muß zwar der Drittanbieter beweisen. Wenn Sie Abbuchungen übersehen oder monatelang durchgehen lassen, kann es aber schwierig werden, das Geld zurückzuerhalten.

Es empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt, um die rechtsgestaltenden Erklärungen so zu formulieren, daß sie rechtssicher sind.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Mitgliedschaft im DAV. Bundesweite Tätigkeit.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de