Ärzte müssen bei Abtretung einer Forderung zum Einzug Datenschutz beachten

Internet, IT und Telekommunikation
16.01.2012595 Mal gelesen
Insbesondere bei Zahnärzten ist es oft üblich, dass eine externe Firma mit der Abrechnung von Honorarforderungen betraut wird. Hierbei wird schnell durch die Weitergabe von Patientendaten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Vorliegend musste ein Patient eine vorformulierte Abrechnungserklärung unterschreiben. Es wurde ihm jedoch nicht mitgeteilt, dass sensible Patientendaten nicht nur an das Abrechnungsinstitut, sondern auch an die refinanzierende Bank weitergegeben werden. Als dann das Abrechnungsunternehmen das mit dem Arzt vereinbarte Honorar in Rechnung erstellte, weigerte sich der Patient zu zahlen. Er begründete das unter anderem damit, dass das Unternehmen gar nicht zum Einzug der Forderung berechtigt sei. Als das Unternehmen ihn verklagte, wies das Amtsgericht Mannheim die Klage ab.

Der Richter begründete das in seinem Urteil vom 21.09.2011 (Az. 10 C 102/11) damit, dass hier jedenfalls das Abrechnungsinstitut  nicht zum Einzug der Forderung berechtigt ist. Die Abrechnungserklärung ist nach § 134 BGB unwirksam, weil durch die Abtretung gegen die ihm obliegende ärztliche Schweigepflicht verstoßen hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Patient den Arzt nicht hinreichend von der Schweigepflicht entbunden hat. Hierzu hätte er ausdrücklich darin einwilligen müssen, dass seine Patientendaten ebenfalls an ein Refinanzierungsinstitut weitergegeben werden.

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