kontextbezogene Fotos, Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte und Bildrecht, Entscheidung des Bundesgerichtshofs

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13.01.2012547 Mal gelesen
Ob die Veröffentlichung kontextbezogener Fotos von Promis bei dem Besuch einer Vernissage zulässig sind - mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.

In dem Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 5/10, hat der BGH das sogenannte abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) angewendet und entschieden: Die Veröffentlichung eines kontextbezogenen Fotos von Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover, war zulässig. Denn das Bildnis sei aus dem Bereich der Zeitgeschichte, zudem stünden der Verbreitung der Bilder keine überwiegenden berechtigten Interessen von Charlotte Casiraghi entgegen. 

 

abgestuftes Schutzkonzept

Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nach § 22 Satz 1 KUG nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eingewilligt hatte die Klägerin hier aber nicht.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gegeben, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und wenn durch die Verbreitung des Bildes nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden In § 23 I KUG finden Sie außerdem weitere Ausnahmefälle, die in dem streitgegenständlichen Fall nicht relevant waren. Hier ist der Gesetzestext dazu:

§ 23 KUG 

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Um zu beurteilen, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt, muss zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite, und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, abgewogen werden. Der BGH kommt hier zu dem Ergebnis, dass es sich danach um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Im Rahmen der Abwägung wird ausgeführt:

"Nach diesen Grundsätzen liegt bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Es handelt sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Auch wenn Gegenstand des Beitrags dabei - wie im Fall der Klägerin - nicht durchweg Personen sind, die ein Amt innehaben oder eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllen, interessiert es weite Kreise der Öffentlichkeit zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz an einem Londoner Abend ihre Freizeit in der in dem Artikel geschilderten Weise gestalten."

Rechtsanwältin Wienen
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