VG Berlin zur Irreführung beim Schweinebraten

Internet, IT und Telekommunikation
10.11.2011300 Mal gelesen
Der Verbraucher darf bei der Bezeichnung als Schweinebraten erwarten, dass es sich um ein einzelnes naturbelassenes Stück Fleisch handelt. Es darf sich hingegen nicht um mehrere Fleischstücke handel, die einfach zusammengefügt worden sind. Dies hat dasVerwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin produziert und vertreibt Fleischerzeugnisse unter der Bezeichnung "Schweinebraten". Als Rohmaterial verwendet sie Schweinefleischstücke, denen Kochsalzlake injiziert wird. Anschließend wird in einem sog. "Tumbelvorgang" die Muskulatur aufgelockert und Eiweiß freigesetzt. Die so vorbehandelten Stücke werden zunächst in Dosen abgefüllt und gegart, wobei die Fleischstücke sich mittels Koagulation des Eiweißes miteinander verbinden. Anschließend wird das Produkt entnommen und in Scheiben aufgeschnitten, die dann bei der Herstellung von Fertiggerichten verschiedener Produzenten Verwendung finden.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden mehrerer Bundesländer hatten die Bezeichnung als "Schweinebraten" ohne einen Hinweis auf das Zusammenfügen von Fleischstücken als irreführend beanstandet. Das für die Überwachung des Herstellerbetriebes zuständige Bezirksamt hatte wegen dieser Beanstandungen Strafanzeige gegen die Klägerin gestellt. Mit ihrer Feststellungsklage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung der Lebensmittelbehörden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Ansicht der Lebensmittelaufsicht mit Urteil vom 20.10.2011 - (Az. VG 14 K 43.09) bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliege, sei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Dieser erwarte bei einem ihm als "Schweinebraten" offerierten Produkt, gleich ob gebraten oder roh, ein im natürlichen Zusammenhang belassenes und nicht ein durch mechanische und Hitzeeinwirkung aus mehreren Fleischstücken zusammengefügtes Stück Fleisch.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Berlin Nr. 42/2011 vom 20.10.2011

Sicherlich sind die folgenden Beiträge interessant für Sie:

VG Bremen zur Verwendung von Bio-Siegel für Tierfutter

EuGH: Honig darf normalerweise keinerlei genetische Spuren enthalten

Achtung Abmahngefahr! Teil (12): Sonderfälle: Textilien, Lebensmittel, Arzneimittel