Der Beklagte hatte sich hier verpflichtet, es zu unterlassen, mit einer Herstellergarantie zu werben, ohne jedoch Angaben zu Art und Umfang der gewährten Garantie zu machen. Das Unterlassungsversprechen wurde mit einem Vertragsstrafenversprechen nach dem sog. Hamburger Brauch versehen.
Nach Annahme der Erklärung durch die Klägerin stellte diese 13 Tage später fest, dass der Beklagte kerngleich gegen die Unterlassungserklärung verstieß. Auch wenn der Beklagte im Prozess die Auffassung vertrat, dass die Art der Satzstellung keinen kerngleichen Verstoß indiziere, folgte das Gericht der Auffassung der Klägerin.
Der Beklagte wehrte sich zudem mit dem Einwand, dass der BGH unter dem 14.04.2011, I ZR 133/09 das Werben mit einer Garantie von den Informationspflichten des § 477 Abs. 1 BGB befreit habe. Das LG Dresden verschloss sich jedoch dieser falschen Interpretation und folgte der Klägerin, die richtigerweise in der BGH Entscheidung eine differenzierte Betrachtung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses erkannte. Solange nur eine invitatio ad offerendum vorliegt, müssen Angaben nach § 477 Abs. 1 BGB nicht erfolgen, Im Fall eines Angebotes bei eBay liegt aber keine invitatio ad offerendum, sondern ein verbindliches Angebot des Verkäufers vor. So hat auch das LG Bochum und Bonn bereits die BGH Entscheidung ausgelegt.
Auch die Anzahl der Verstöße war streitgegenständlich, da die Klägerin 18 Auktionen entdeckte, in denen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Fünf Auktionen waren bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt. 13 Auktionen wurden zu unterscheidlichen Zeitpunkten nach Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt. Die Klägerin bildete hier insgesamt 4 Zeitblöcke, um den einzelnen Handlungen und zugrundeliegenden Willensbetätigungen angemessen Rechnung zu tragen. Der Beklagte wehrte sich mit dem Argument, dass alle Auktionen sogenannte "bis-auf-Widerruf-Auktionen" seien. Dies bedeutet, dass ein Verkäufer bei eBay einen Automatismus wählt, der nach Ablauf der Auktionszeit ein automatisches Wiedereinstellen regelt. Der Beklagte argumentierte mit einer natürlichen Handlungseinheit.
Das Gericht folgte hier der Klägerin und fasste die fünf Auktionen, die vor Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt wurden, als eine Handlungseinheit zusammen. Auch die anderen Zeitblöcke sah das Gericht als richtig an. Der gewählte Automatismus entlaste den Beklagten hier nicht. Die Beklagte hätte die Auktionen abbrechen müssen. Unterlassen wiege hier gleich positivem Tun.
Jeder einzelne Verstoß wurde hier mit 1.750,00 € bewertet, so dass der Klageforderung in Höhe von 7.000,00 € entsprochen wurde. Bei der Höhe seien Gesichtspunkte der Spezialprävention, das Ausmaß der Verletzungshandlung, der Grad des Verschuldens, die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger sowie die Funktion als pauschalierten Schadensersatz maßgeblich. Die Gewinnspanne bei den gegenständlich gerügten Auktionen sei zwar deutlich geringer als bei der Entscheidung des LG Oldenburg vom 12.08.2009, 1 W 37/09, der schnelle Verstoß und die mehreren Handlungen rechtfertigen gleichwohl die angesetzte Höhe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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