Recht am eigenen Bild

Internet, IT und Telekommunikation
07.10.2011510 Mal gelesen
Das OLG Hamburg hat am 28.6.2011 (AZ: 7 U 39/11) entschieden, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein muss. Anderenfalls kann eine konkludente Einwilligung nicht angenommen werden, KUG § 22, KUG § 23, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1.

Der Betroffene nahman einer Veranstaltung der deutschen Sparkassen- und Giroverbände teil. Bei diesem Ereginis der Zeitgeschichte wurde das Foto aufgenommen. Die Veröffentlichung des Bildes erfolgt jedoch in zusammenhang mit einem Artikel, der sich gerade nciht mit dem Ereignis befasste, bei dem das Foto entstand. Es wurde auch nicht deutlich, inwelchem Zusammenhang die Aufnahme erfolgte. Das Gericht hat entschieden, dass den abgebildeten Personen klar sein muss, in welchem Zusammenhang das entstandene Bild veröffentlicht wird.

Das LG Osnabrück entschied mit Urteil vom 21.12.2007 (AZ: 12 O 594/07 ), dass das Werben mit dem Foto eines bekannten Moderators ohne dessen Einwilligung zulässig ist. Der klagende Moderator ist aufgrund seiner langjährigen Fernsehtätigkeit eine absolute Person der Zeitgeschichte. Nach Ansicht des LG Osnabrück ist deswegen eine Werbekampange ohne dessen Einwilligung auch für Online-Werbeanzeigen erlaubt. Dies sei nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann der Fall, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von einer Nachrichtenagentur eine vergleichbare Berichterstattung vorgenommen wurde. Das Informationsinteresse und die Pressefreiheit, zu der auch Werbeanzeigen zählen sollen, wiegen nach Ansicht des Gerichts höher als das Recht am eigenen Bild. Die Entscheidung beruht auf § 823 Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KUG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.