Cold-Calls – Belästigung durch unerwünschte Telefonwerbung

Internet, IT und Telekommunikation
12.09.20111249 Mal gelesen
Unerwünschte Telefonwerbung ist eine unzulässige Belästigung und ein Wettbewerbsverstoß. Feil Rechtsanwälte zeigen Ihnen die Möglichkeiten, sich gegen solche Werbung zur Wehr zu setzen.

Für die Gewinnung von Neukunden nutzen immer mehr Unternehmen eigeninitiierte Telefonanrufe, sogenannte Cold-Calls. Die unerwünschte telefonische Werbung empfinden viele Menschen nicht nur als störend, sie ist auch verboten. Vom Angerufenen nicht ausdrücklich genehmigte Anrufe werden in Deutschland durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt, denn sie stellen eine unzulässige Belästigung dar. Bei Missbrauch oder Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Die Ahndung erfolgt durch die Bundesnetzagentur, die Anzeigen sowohl per Formblatt als auch per E-Mail entgegen nimmt. Für eine Verfolgung werden mindestens folgende Angaben benötigt:

  1. Datum und Uhrzeit des Anrufs,
  2. Name des Anrufers und -wenn möglich- die Rufnummer,
  3. Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt,
  4. Grund des Anrufs.

Aber auch der Angerufene selbst, kann sich wehren. Gemäß § 8 UWG besteht nämlich gegenüber denjenigen, der unzulässige Telefonwerbung durchführt, ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Gleichwohl ist ratsam, einen Anruf ohne Übermittlung der Rufnummer nicht entgegen zunehmen, sondern vielmehr den Anrufbeantworter antworten zu lassen.