Ist bereits der Aufruf zur Randale über soziale Netzwerke wie Facebook strafbar?

Internet, IT und Telekommunikation
18.08.2011553 Mal gelesen
In Großbritannien sind einige Facebook Nutzer wegen dem Aufruf zu Ausschreitungen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Könnte dieses umstrittene Urteil der britischen Justiz auch in Deutschland ergehen?

In der letzten Woche war es in Großbritannien zu schweren Ausschreitungen gekommen. Anlass dafür war der Tod eines Schwarzen während eines Polizeieinsatzes in London. Daraufhin kam es zu zahlreichen schweren Straftaten, wie das Plündern von Wohnungen und Geschäften. Im Folgenden wurden zahlreiche mutmaßliche Täter im Schnellverfahren teilweise zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

 

Aber nicht nur das. Ein Gericht in der Grafschaft Cheshire hat nach mehreren Medienberichten zwei Nutzer von Facebook zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die wohl selbst an keinen Ausschreitungen teilgenommen hatten. Sie hatten über Facebook zu Randale und Plünderungen in Northwich aufgerufen. Der Richter hat das hohe Strafmaß von 4 Jahren Freiheitsstrafe damit begründet, dass das Urteil abschreckende Wirkung haben soll.

 

Auch nach deutschem Recht ist der Aufruf zu öffentlichen Straftaten etwa über soziale Netzwerke strafbar. Dies gilt auch dann, soweit der jeweilige Aufruf gar nicht zu der Begehung von strafbaren Handlungen führt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 111 StGB. Demzufolge muss der Täter auf jeden Fall mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen, so dass allein vom gesetzten Strafrahmen auch hier eine derartige Verurteilung denkbar ist. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt sehr von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die im Rahmen der Strafzumessung gegeneinander abgewogen werden. Gerade bei derartigen Unruhen wie in Großbritannien müssten die Betreffenden auch hierzulande mit einer härteren Strafe zu rechnen.

 

Der Tatbestand des § 111 StGB liegt allerdings noch nicht bei der bloßen Befürwortung von Randale vor. Vielmehr muss zu der Begehung von konkreten Straftaten etwa in Form von Plünderungen aufgerufen werden. So etwas ist dann auch nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt.

 

Soweit aufgrund des Aufrufes tatsächlich schwerwiegende Straftaten wie Raub oder sogar Mord begangen werden, fällt die Strafe für den betreffenden Facebook Nutzer noch höher aus. Beispielsweise bei einem Mord durch einen randalierenden Mob muss er als Anstifter ebenfalls mit der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Nach dem Tatbestand des § 111 StGB ist er hier wie ein Anstifter zu der jeweiligen strafbaren Handlung zu bestrafen. Und ein Anstifter ist nach § 26 StGB "gleich einem Täter" zu bestrafen. Es gibt hier keine Milderungsmöglichkeit durch das Gericht.

 

Quellen: