Gesetze

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§ 26 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Die Tat → Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 StGB – Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.