KG Berlin – Abbildung eines Hotelemblems auf einem Nacktfoto zulässig

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11.08.2011524 Mal gelesen
Fotorecht – Darf ein Nacktfoto, auf dem auch das Kennzeichen eines bekannten Hotels zu sehen ist, ohne die Zustimmung des Hotelbetreibers veröffentlicht werden? Mit dieser Frage hatte sich das Kammergericht Berlin in einer Berufungsentscheidung auseinanderzusetzen.

In einem Bildband war unter anderem eine Fotografie veröffentlicht worden, welche im Hintergrund unscharf einen nackten Mann auf einem Bett zeigt; im Vordergrund ist ein Gegenstand aus Frottierstoff (Handtuch oder Bademantel) zu sehen, auf dem ein Quadriga-Logo und der Schriftzug eines bekannten Berliner Hotels abgebildet ist.  Der Name des Hotels ist als Gemeinschaftsmarke eingetragen, das Hotel nutzt das auf dem Frottierstoff abgebildete Quadriga-Logo als Unternehmenskennzeichen.

Einstweilige Unterlassung in erster Instanz bejaht

Die Eigentümerin und Betreiberin des Hotels wehrte sich gegen die Veröffentlichung des Bildes. Dabei berief sie sich zunächst sowohl auf die Verletzung ihres Namensrechts, ihres allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts, sowie ihres Rechts an der Geschäftsbezeichnung ihres Hotels und ihrer Rechte an der eingetragenen Gemeinschaftsmarke. Vor dem LG Berlin erwirkte sie eine einstweilige Verfügung gegen die Bildveröffentlichung; diese Verfügung wurde nach dem Widerspruch des betroffenen Verlages bestätigt, woraufhin dieser Berufung vor dem Kammergericht einlegte.

Kammergericht erkennt die Bildveröffentlichung als zulässig an

In seiner Entscheidung hob das Kammergericht (Urteil vom 09.11.2010, Az. 5 U 69/09) die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Das Gericht ließ dahin stehen, ob es sich bei der Fotoveröffentlichung um einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Hotelbetriebes handelte, jedenfalls sei ein solcher Eingriff durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt.

Foto ist ein Kunstwerk im Sinne des § 5 Abs. 3 GG

Insbesondere sei die Fotografie als Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG zu qualifizieren. Insbesondere handele es sich nicht um die schlichte Abbildung der Wirklichkeit. Vielmehr sei in der konkreten Anordnung der der Gegenstände und der Person sowie den Kontrast von Schärfe und Unschärfe auf dem Bild ein bewusstes Arrangement erkennbar. Hierdurch erreiche das Foto Kunstwerksqualität.

Keine Pornographie auf dem Foto dargestellt

Ein Zurücktreten der Kunstfreiheit wegen Pornographie verneinte das Kammergericht. Zum einen könne auch eine pornographische Darstellung von der Kunstfreiheit geschützt sein. Insbesondere handele es sich hier zum anderen um keine Pornographie. Weder seien explizite Handlungen dargestellt, noch seien etwa die Genitalien des sogar unscharf dargestellten Mannes auf dem Bild zu erkennen.

Auch keine Verletzung von Markenrecht

Die Berliner Richter konnten in der Bildveröffentlichung  auch keine Markenrechtsverletzung erkennen. Weder sei mit der Bildveröffentlichung die Marke des Hotelbetriebs verunglimpft worden. Insbesondere würden die von der Antragstellerin hervorgehobenen Qualitätsmerkmale wie Diskretion, Zurückgezogenheit und Privatheit durch die Fotografie nicht in Frage gestellt.

Das Kammergericht konnte hier auch keine Kommerzialisierung des Bildes durch die Abbildung der Marke erkennen. Vielmehr habe der Fotograf das Markenzeichen des Hotels erkennbar stellvertretend für Hotels dieser Kategorie verwendet.