Landgericht Potsdam, Urteil v. 06.05.2011, 51 O 65/10 zur Werbung mit Testergebnis und -siegel

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18.07.2011963 Mal gelesen
Eine interessante Angelegenheit hatte das LG Potsdam zu entscheiden. Nach erfolgloser wettbewerbsrechtlicher Abmahnung wegen einer gerügten Werbung mit Testergebnis und -siegel für ein Möbelhaus erhob die Verbraucherzentrale Klage. Die Einzelheiten...

Die Beklagte hatte für das von ihr betriebene Möbelhaus mit einem Testsiegel mit folgender Aussage geworben:  

"Deutsches Institut für Service-Qualität 1. Platz, Bestes Möbelhaus - Test 08.2009 - im Vergleich 14 Unternehmen - www.disq.de - DISQ GmbH & Co. KG".

Das dazu als optischer Blickfang eingesetzte Testsiegel wurde dabei durch die Farben schwarz, rot und gelb (gold) optisch gestaltet. Bei dem durchführenden "Institut" handelte es sich insoweit um eine gewerblich tätige GmbH & Co KG, die jeweils einzelne Tester zu verschiedenen Möbelhäusern zur Durchführung von Beratungsgesprächen geschickt habe.

Die vorgenannte Werbung hielt das Landgericht Potsdam (Urteil v. 06.05.2011, Az. 51 O 65/10) für wettbewerbswidrig:

 

1. Irreführende Werbung mit Testsiegel

Die erkennende Kammer befand die Einbindung des streitgegenständlichen Testsiegels für unlauter. Der angesprochene Verkehrskreis halte das Testergebniss eines Instituts für ein Ergebnis, welches ein neutrales, bzw. unabhängiges dem öffentlichen Bereich zuzuordnendes Testinstitut im Rahmen einer objektiven Prüfung gewonnen habe. Dieser Eindruck werde insoweit noch durch die Verwendung der Farben der deutschen Nationalflagge verstärkt.Da aber das Gegenteil unstreitig der Fall gewesen war, sei die Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 UWG irreführend.

2. Irreführende Werbung mit Testergebnis

Auch die Werbeaussage "1. Platz (...)" hielt das erkennende Gericht für irreführend nach § 5 Satz 2 Nr. 1 UWG.Eine Testergebniswerbung setze grundsätzlich voraus, dass die Anforderungen an die Durchführung eines Tests beachtet worden seien (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Auflage, § 6 UWG Rn. 197 - 202). Danach müsse die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sien und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse müssten vertretbar sein. Im vorliegenden Fall wurden diese Voraussetzungen nicht als gegeben gesehen, da nach Ansicht des Senats eigentliche Kernbereiche für die Qualitäts- und Attraktivitätsbestimmung eines Möbelhauses gerade nicht geprüft worden seien, sondern lediglich schwerpunktmäßig ein Beratungsgespräch geführt worden sei. Da aber diese besonderen Umstände des Tests in der Werbung nicht angegeben worden seien und diese vielmehr den gegenteiligen Eindruck erwecke, die Untersuchung sei gerade anhand von Kriterien vorgenommen worden, die einen zuverlässigen Schluss auf die Qualität des Möbelhauses (insgesamt) zuließen, sei die Werbung irreführend (vgl. BGH, GRUR 2005, 877, 880).

Fazit:

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei der Bewerbung unter Verwendung von Testsiegeln, bzw. Testergebnissen, höchste Vorsicht geboten ist. Stellt sich nämlich heraus, dass das herangezogene Testurteil nicht geeignet sein sollte, eine objektive Vergleichsmöglichkeit zu anderen Testteilnehmer widerzuspiegeln, drohen Abmahnungen von Verbänden und auch Mitbewerbern. Gerade bei der Verwendung von Testsiegeln, die einen amtlichen, behördlichen Eindruck erwecken, tatsächlich aber von privaten Unternehmen ausgestellt werden, sollte zweimal hingeschaut werden.

Das Urteil im Volltext als PDF finden Sie hier.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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