Widerrufsfrist bei Versteigerungen im Internet – gespaltene Republik

Internet, IT und Telekommunikation
16.02.20071395 Mal gelesen

Im Rahmen von Versteigerungen im Internet durch Unternehmer, z.B. bei Ebay, ist auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinzuweisen. Dazu gehört auch die Angabe der Frist, innerhalb welcher der Widerruf wirksam erklärt werden kann.

In der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV wird in einem Muster für eine Widerrufsbelehrung eine Frist von zwei Wochen angegeben. Unter den Gestaltungshinweisen wird erläutert, dass die Frist einen Monat zu betragen hat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde.

Das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 05.12.2006, Az: 5 W 295/06) und das Oberlandgericht Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06 und Beschluss vom 12.01.2007 - Az. 3 W 206/06) haben eine Frist von zwei Wochen für nicht ausreichend erachtet und eine Frist von einem Monat gefordert. Sie haben sich bei ihren Entscheidungen darauf gestützt, dass vor Vertragsschluss die Belehrung in Textform zu erfolgen habe. "Textform" sei aber nicht gegeben, wenn die Belehrung lediglich im Internet zu finden ist, denn "Textform" erfordere die Abgabe der Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise.

Dieser Ansicht folgten andere Gericht nicht. So hat das Landgericht Münster (Urteil vom 02.08.06, Az.: 24 O 96/06) die Angaben in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV für ausreichend angesehen. Das Landgericht Flensburg (Urteil vom 23.8.2006 - 6 O 107/06) sah es als ausreichend an, wenn die Belehrung für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt wird und er sie ausdrucken oder speichern kann. Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht Paderborn (Urteil v. 28.11.2006,Az. 6 O 70/06).

Leider liegt noch keine die Diskussion abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor.

Fazit für den Unternehmer:

Aufgrund der Internetangebotes und dem damit verbundenen sog. "fliegenden Gerichtstand" kann weiterhin in Hamburg und Berlin eine einmonatige Widerrufsfrist erwirkt werden. Es ist daher dringend anzuraten, diese Frist in die Belehrung des eigenen Ebay-Shops aufzunehmen.