LG Nürnberg-Fürth: Amazon AGB teilweise unwirksam

Internet, IT und Telekommunikation
15.07.2011607 Mal gelesen
Händler, die bei Amazon Waren einstellen, bewerben diese Produkte häufig mit selbst erstellten Fotos. Der Online-Händler lässt sich an diesen Bildern umfassende Rechte einräumen und überträgt diese dann unmittelbar auf alle weiteren Händler. Auf diese Weise kann Amazon seinen so genannten Marketplace Händlern eine Vielzahl von Produktfotos anbieten. Das dürfte jedoch nicht mehr lange der Fall sein, wie sich aus einem heute veröffentlichten rechtskräftigen Urteil des LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 04.02.2011 – 4 HK O 9301/10) ergibt.

Der Kläger, ein Händler aus Oberfranken, wollte über Amazon Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten" abgeschlossen und dabei die folgende vorgegebene Bedingung akzeptiert:

5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen

Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben.

(vgl.: http://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?ie=UTF8&nodeId=200384050)

Für seinen Amazon-Marketplace-Shop fertigte der klagende Händler Fotos an und versah diese mit seinem Firmennahmen. Kurze Zeit später entdeckte er, dass ein Konkurrent mit dem gleiche Bild für identische Produkte warb. Der Tierfutter-Händler erhob Klage wegen Urheberrechtsverletzung. Sein Konkurrent verteidigte sich mit dem Argument, die erforderlichen Rechte für die Verwendung des Bildes von Amazon eingeräumt bekommen zu haben. Zu Unrecht, wie nun das LG Nürnberg-Fürth befand. Dem Händler wurden weder direkt noch durch Amazon die erforderlichen Lizenzen zur Nutzung des Bildes eingeräumt. Amazon konnte keine Rechte an dem Bild einräumen, da die Plattform selbst nicht die erforderlichen Rechte besessen habe.

Die Entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses hiermit nicht zu rechnen brauche. Insofern sei Ziffer 5. der Bedingungen schlicht unwirksam.

 

"Die Entscheidung könnte Auswirkung auf tausende Online-Händler haben", erklärt der Kölner Internetrecht-Experte Christian Solmecke. "Wer derzeit Produktbilder verwendet, die er nicht selbst geschossen hat, ist abmahngefährdet. Dies gilt nicht nur für Amazon, sondern für sämtliche Online-Portale." Nach Ansicht von Rechtsanwalt Solmecke drohen den betroffenen Händlern Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. "Für die Nutzung von Produktbildern werden von den Gerichten Kosten in Höhe von 80-150 Euro pro Foto angesetzt. Je nach Dauer der Bildveröffentlichung und Verbreitungsgrad. Hinzukommen kommen noch einmal Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 600-1000 Euro."

Theoretisch haben nach Ansicht des Kölner Juristen die Betroffenen Händler zwar einen Regressanspruch gegenüber Amazon, es wird sich aber zeigen, ob dieser sich dann auch in der Praxis durchsetzen lässt. Immerhin hat das Unternehmen seinen Sitz in Luxemburg, wodurch ein gerichtliches Verfahren und die Durchsetzung eines möglichen Urteils zumindest erschwert werden. "Händlern ist zu raten, nur eigene Produktfotos zu verwenden", rät Rechtsanwalt Solmecke. "Sofern es um den Verkauf von Büchern geht, ist mittlerweile entschieden worden, dass Buchcover zu Verkaufszwecken auch abfotografiert werden dürfen. Keinesfalls darf jedoch z.B. der Klappentext aus dem Buch einfach übernommen werden. Dieser ist genau wie auszugsweise Passagen eines Buches oder darin enthaltene Bilder urheberrechtlich geschützt."

 

Hier die Original-Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth zu diesem Thema:

LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen eines großen Internetkaufhauses
Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei einem Internetkaufhaus A. zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus  dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die "weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen" gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.
Der Kläger, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben. Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen "Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten" abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:
"5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. . Hiermit gewähren Sie A.,  seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen."
Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.
Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den mittelfränkischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 04.02.2011 gab ihm nunmehr die Vierte Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Jörg Eichelsdörfer in diesem Punkt Recht:
Der Kläger könne von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB und sei daher unwirksam. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses A., unser Kläger, hiermit nicht zu rechnen brauche. Auch würden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform A. nicht schon dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist. Denn auch Bestimmungen in monopolartig den Markt beherrschenden Bedingungswerken könnten überraschend sein und sind es dann, wenn sie Ausnahmeregelungen darstellen, die dem Erwartungshorizont des Vertragspartners zuwiderlaufen. Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011 - 4 HK O 9301/10. Rechtskräftig.

Thomas Koch, Richter am Oberlandesgericht - Justizpressesprecher