OLG Brandenburg: Keine Werbung für Glücksspiel L-Dorado

Internet, IT und Telekommunikation
23.06.2011503 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine staatliche Lotteriegesellschaft keine Werbung für Produkt L-Dorado machen darf. Gerügt werden dabei die Kombination mit einem Treueprogramm und der schlechter erkennbare Hinweis auf die Altersgrenze. Denn hierdurch wird die Suchtgefahr erheblich gesteigert.

Die brandenburgische Lottogesellschaft vertrieb sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das Internet ein Produkt namens "L-Dorado". Im Internet konnten Spielscheine ausgefüllt, Bankdaten eingegeben und die Daten online übermittelt werden. Die Lottogesellschaft übersandte dann mit der Post einen Bestellschein, den der Kunde mit einem freien Rückantwortumschlag unterschrieben zurücksenden konnte. Bei "L-Dorado" handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien "Lotto6 aus 49? und Losnummern der Lotterie "Spiel 77?, einem Individualtipp und einem Treueprogramm.

 

Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens, u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterie Einnehmer zusammengeschlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg Lotto GmbH die Unterlassung der Werbung für dieses Produkt.

 

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 11.3.2010 der Klage stattgegeben und die Werbung untersagt. Dagegen hat die Lottogesellschaft Berufung eingelegt.

 

Dieses Rechtsmittel hat der für Wettbewerbssachen zustände 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 3.5.2011 zurückgewiesen (Az. 6 U 41/10). Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der klagende Verband handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgeht. Den Lottogesellschaften steht es offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

 

Gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs spricht auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- undWettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allgemeininteressenwahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols besteht zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden kann.

 

Da die Lottogesellschaft in mehrfacher Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstößt, muss die in Streit stehende Werbung untersagt werden. Zutreffend hat das Landgericht schon die Produktbezeichnung "L-Dorado" als Werbemaßnahme verboten. Der Hinweis, dass nur eine Teilnahme ab 18 Jahren möglich sei, ist nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung getreten. Die Verbindung des Spiels "L-Dorado" mit einem Treueprogramm verstößt ebenfalls gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Land Brandenburg Lotto GmbH hat Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.

  

Quelle:

Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 20.06.2011