RA Breddermann und "Forderungssache Mick Haig Productions USA": Forderung aus Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälte
Anschlussinhaber erhalten derzeit von RA Breddermann im Auftrag der Mick Haig Productions USA Post. Es wird geltend gemacht, dass der Anschlussinhaber in einer ersten Abmahnung durch die Rechtsanwälte Schutt Waetke unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden sei, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen pauschalierten Schadensersatz zu bezahlen.
In einem zweiten Schreiben sei der Anschlussinhaber durch die Rechtsanwälte Schutt Waetke dann aufgefordert worden, die "vollständigen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 € sowie einen Schadensersatz von 480,00 € zu bezahlen.
Da der Anschlussinhaber die Forderung nicht bezahlt habe, wird nun der "noch offene Betrag von 1131,80 €" in dem neuen Schreiben von RA Breddermann vom Mai 2011 nun unter Fristsetzung geltend gemacht.
Kommentar:
- Da in dem Schreiben Bezug genommen wird auf die vorherige Abmahnung der Schutt Waetke Rechtsanwälte, muss geprüft werden, ob noch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.
- Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss in anderer Sache vor kurzem darauf hingewiesen, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben der Anschlussinhaber den Download nicht bewirkt hat und neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat sowie ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war. Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11)
Falls das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH als Störer und er ist auch verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten. Schadensersatzansprüche scheiden jedoch dann aus, weil diese nur gegenüber dem Täter bzw. Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung bestehen - Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist nicht geklärt. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind. Bei Filmen wird bislang fast immer die Anwendung des 97a Abs. 2 UrhG abgelehnt, freilich nicht immer mit überzeugender Begründung.
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Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
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