Haftung für WLAN-Anschluß

Internet, IT und Telekommunikation
01.06.2011988 Mal gelesen
27.05.2011: - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeder, der einen WLAN Anschluss betreibt, seinen WLAN- Router zumindest so absichern muss, wie es zum Kaufzeitpunkt des Routers üblich ist. Kommt es aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen zu einem Missbrauch durch Dritte, haftet der Ansc

Musiktitel über eMule zum Download angeboten

 

Bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten dazu genutzt, den Song "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer über das Filesharing- Programm eMule zum Download anzubieten. Die Klägerin, welche dieses Musikstück vermarktet, registrierte mit einer speziellen Software die IP Adresse des Internetanschlusses des Beklagten und forderte anschließend diesen dazu auf, es in Zukunft zu unterlassen, das Musikstück im Internet anzubieten. Außerdem verlangte sie vom Beklagten die Zahlung von 150 € als Schadensersatz für den Song und weitere 325,90 € für die anwaltlichen Abmahngebühren. Der Beklagte wehrte sich dagegen und behauptete, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen haben könne, da er zu dieser Zeit im Urlaub gewesen sei und sein Büro, in welchem sich der Internetanschluss befindet, abgeschlossen habe. Eine Urheberrechtsverletzung sei daher nur in Form einer missbräuchlichen Verwendung seines WLAN Anschlusses von außen durch einen Dritten denkbar. Hierfür habe er aber nicht einzustehen.

 

Handeln als Täter als Voraussetzung für Schadensersatz

 

Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatz ist der Nachweis, dass derjenige, dem die Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, diese auch selbst begangen hat und damit Täter i.S.d. § 97 I UrhG ist. Hat stattdessen ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen, so kommt allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht. Ein Anspruch auf Schadensersatz wäre dann ausgeschlossen.

 

Missbrauch durch Dritte muss nachgewiesen werden

 

Zunächst einmal gilt jedoch der Grundsatz, dass für die Veröffentlichung eines Musikstücks im Internet die Person verantwortlich ist, der zum fraglichen Zeitpunkt die zur Veröffentlichung  genutzte IP- Adresse zugeordnet werden kann. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass jemand anderes die Urheberrechtsverletzung begangen haben muss, weil sie selbst dazu gar nicht in der Lage gewesen ist. Im vorliegenden Fall geschah dies dadurch, dass der Beklagte glaubhaft darlegen konnte, zum Zeitpunkt des Downloadangebots im Urlaub gewesen zu sein und sein Büro abgeschlossen zu haben. Damit stand für den BGH fest, dass vorliegend nur ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann.

 

Keine fiktive Behandlung als Täter

 

Der Anschlussinhaber muss sich aber auch nicht als Täter behandeln lassen, nur weil ein Dritter seinen Anschluss für eine Urheberrechtsverletzung genutzt hat. Zwar hat der BGH entschieden, dass der Inhaber eines eBay Kontos, wenn er es versäumt hat, sein Konto ausreichend vor dem Zugriff Dritter zu schützen, für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos so haftet, als hätte er selbst gehandelt. Diese Rechtsprechung gelte nach Auffassung des BGH jedoch nicht für den Fall der missbräuchlichen Verwendung eines Internetanschlusses, da die Identifikationsfunktion einer IP- Adresse nicht mit der eines eBay Kontos zu vergleichen sei. Im Gegensatz zum eBay Konto gebe die IP- Adresse nämlich keine zuverlässige Auskunft darüber, wer im konkreten Zeitpunkt gerade den Internetanschluss tatsächlich verwendet hat.

 

Haftung lediglich als Störer

 

Allerdings haftet der Beklagte im vorliegenden Fall als Störer. Eine Haftung als Störer kommt in Betracht, wenn derjenige, der kein Täter ist, einem Dritten die Urheberrechtsverletzung zurechenbar ermöglicht hat. Ein Verschulden ist hierfür nicht notwendig. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Urheberrechtsverletzung ermöglicht, da er über einen WLAN Anschluss verfügt und es versäumt hat, die zumindest im Kaufzeitpunkt des WLAN Routers marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Zwar ist es Privatpersonen nicht zu zumuten, dass sie ihren WLAN Anschluss ständig an den neuesten Stand der Technik anpassen. Dies würde private Internetbenutzer und ihr hoch zu bewertendes Interesse, frei und kabellos Zugriff auf das Internet zu erhalten, unzumutbar belasten und wäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Jedoch haben Privatnutzer eine Prüfpflicht dahingehend, dass zumindest ein Mindestmaß an Sicherungsvorkehrungen getroffen wird. Das Mindestmaß bestimmt sich nach den zum Kaufzeitpunkt des Routers geltenden Sicherheitsstandards. Die Prüfpflicht besteht auch unabhängig davon, ob es schon vorher einmal zu einer missbräuchlichen Verwendung des Internetanschlusses gekommen ist.

 

Nur WPA Verschlüsselung reicht nicht, auch der Router muss geschützt sein!

 

Nach Auffassung des BGH muss nicht nur der WLAN Zugang durch einen (WPA) Authentifikationsschlüssel gesichert sein, sondern auch der WLAN Router muss durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt werden. Vorliegend war der WLAN Zugang des Beklagten zwar durch eine WPA Verschlüsselung gesichert. Allerdings hatte der Beklagte es versäumt, das werkseitige Standardpasswort des Routers durch ein neues, einem nur ihm bekanntes, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen. Dies genügte dem BGH, um eine Verletzung der Prüfungspflichten bei Betreiben eines Internetanschlusses anzunehmen. Folglich wurde der Beklagte verpflichtet, ein weiteres Anbieten des Musikstücks zu unterlassen und der Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 325,90 € zu ersetzen.

 

Was bedeutet dieses Urteil für Sie?

 

Für etwas zur Verantwortung gezogen zu werden, das man nicht getan hat, ist ärgerlich, insbesondere wenn das auch noch mit der Zahlung von Geld verbunden ist. Allerdings ist das vorliegend nur die Halbe Wahrheit. Zwar hat man nicht selbst die urheberrechtlich geschützten Dateien zum Download angeboten, aber durch den ungeschützten WLAN Zugang hat man fremde Personen praktisch dazu eingeladen, gefahrlos über Filesharingprogramme Filme, Musik etc. hochladen zu können und damit rechtlich geschützte Interessen Dritter zu verletzen. Es dürfte jedem einleuchten, dass man in einem solchen Fall zumindest dafür Sorge zu tragen hat, dass so etwas nicht wieder passieren kann und auch die Kosten - im Regelfall die Abmahngebühren - zu erstatten hat.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie rechtlos gestellt sind, denn zum einen kommt es, wie so oft, auf den Einzelfall an und zum anderen werden regelmäßig wesentlich überhöhte Abmahngebühren verlangt. Sollten Sie also Empfänger einer solchen Abmahnung sein, dann zahlen sie auf keinen Fall vorschnell. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich berät Sie in diesen Fällen gerne umfassend und kompetent durch die auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwältin Frau
Dr. Inge Rötlich.