OLG Frankfurt: Einwilligung in die Veröffentlichung von Filmmaterial kann nicht ohne wichtigen Grund widerrufen werden

Internet, IT und Telekommunikation
29.05.2011496 Mal gelesen
Wer einmal eingewilligt hat, dass Filmaufnahmen von sich veröffentlicht werden, der kann nur unter besonderen Umständen diese Einwilligung wieder rückgängig machen. So urteilte das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vom Anfang dieses Jahres.

Der Kläger war für einen Fernsehbeitrag interviewt worden.  Das Interview stand im  Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Beitrag über "Abzocke im Internet"

Der Interviewbeitrag war später nicht nur in dem Bericht über den konkret im Interview behandelten Fall sondern auch in einer weiteren Sendung mit dem Namen " Abzocke im Internet" verwendet worden. Hiergegen wandte sich der Kläger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes an das LG Frankfurt. Das Landgericht erließ eine einstweilige Verfügung, die den Kläger nur teilweise recht gab. Beide Parteien verfolgten diese Sache im Wege der Berufung weiter.

Der Kläger war der Meinung, der beschränkte Umfang der erteilten Einwilligung ergebe sich bereits aus der Interview-Anfrage, die sich auf einen konkreten Sachverhalt bezogen habe. Die Beklagte hingegen sah die Veröffentlichung in dem zweiten Beitrag als gedeckt von der bereits erteilten Einwilligung.

OLG Frankfurt: Einwilligung lag auch beim zweiten Beitrag noch vor

Das OLG (Urteil vom 24.02.2011 Az. 16 U 172/10) hob in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beschluss des Landgerichts auf und wies den Klägerantrag zurück.

Keine konkludente Beschränkung der Einwilligung

Zunächst stellte der Senat fest dass die Einwilligung in die Bildveröffentlichung grundsätzlich erteilt worden war. Eine Einschränkung auf eine Ausstrahlung im Medium Fernsehen sei nicht erkennbar. Insbesondere sei die Einwilligung in die Veröffentlichung nicht konkludent auf den im Interview besprochenen Fall beschränkt worden; vielmehr habe sich der interviewte Kläger in dem Beitrag auch über allgemeinere Fragen geäußert.

Kein Widerruf der Einwilligung

Insbesondere verneinte der Senat einen wirksamen Widerruf der bereits erteilten Einwilligung in die Veröffentlichung der Aufnahmen, obgleich dieser ausdrücklich erklärt worden war. Zum einen liege kein wichtiger Grund für einen Widerruf vor; zum anderen sei insbesondere keine Änderung der inneren Einstellung des Interviewten zu dem von ihm gegebenen Interview erkennbar, welche einen Widerruf hätte begründen können. Im Übrigen stellte der Senat fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt sei, da das Interview nur im Zusammenhang mit dem darin behandelten Thema veröffentlicht worden war.