Die Gefahren einer Unterlassungserklärung!

Internet, IT und Telekommunikation
24.05.2011494 Mal gelesen
Immer mehr Menschen werden wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet abgemahnt. Gefordert wird regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung und zusätzlich ein Schadensersatz, dessen Höhe sich häufig zwischen 290 und 1500 € abspielt

Immer mehr Menschen werden wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet abgemahnt. Gefordert wird regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung und zusätzlich ein Schadensersatz, dessen Höhe sich häufig  zwischen 290 und 1500 € abspielt. Die Erfahrung zeigt, dass viele Betroffene mit den Abmahnschreiben überfordert sind und im Eifer des Gefechts die dem Abmahnschreiben beigefügte Erklärung unterzeichnen. Dies kann zu weitreichenden weiteren Konsequenzen führen. Immerhin verpflichtet sich der Erklärende für 30 Jahre zu einem Unterlassen.

In der Unterlassungserklärungverpflichtet sich der Erklärende ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Ist eine Unterlassungserklärungabgegeben, kann der Erklärende nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Unterlassungserklärung beseitigt die für eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung erforderliche "Wiederholungsgefahr". Die Wiederholungsgefahr kann aber nur dann beseitigt werden, wenn sich der Erklärende in der Unterlassungserklärung im Falle einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafeverpflichtet. Andernfalls kann die Unterlassungserklärung vom Rechteinhaber zurückgewiesen werden.

Auf die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hat die Unterlassungserklärung keine Auswirkung. Die gerichtliche Geltendmachung bleibt nach wie vor möglich.

Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens sollte keinesfalls die in der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch eine abgeänderte Erklärungen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung, ist geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, solange sich der Erklärende darin verpflichtet, dass ihm vorgeworfene Verhalten zu unterlassen und die Erklärung hinreichend strafbewehrt ist.

Es hängt vom Einzelfall ab, wie weit die Unterlassungserklärung zu fassen ist. Wurden zahlreiche Titel zum Upload bereit gehalten, kann es ratsam sein, die Unterlassungserklärung weiter zu fassen, um Folgeabmahnungen (zunächst wird ein Titel abgemahnt, kurze Zeit später der nächste.) zu verhindern.

Wir werden Sie in nächster Zeit auf unserem Blog über die einzelnen Aspekte der Unterlassungserklärung informieren. Weiter werden wir Ihnen die wichtigen Gerichtsentscheidungen zu Unterlassungserklärungen im Urheberrecht vorstellen.

Ihr

Aleksandar Silic, LL.M.