Von den Rechtsanwälten Rasch beantragter Mahnbescheid in der Post – was tun?

Internet, IT und Telekommunikation
13.05.2011 849 Mal gelesen
In den vergangenen Monaten wurden wir vermehrt von Mandanten angesprochen, bei denen Mahnbescheide des Amtsgerichts Hamburg eingetroffen sind, die von den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg beantragt worden waren. Zugrunde lagen stets Forderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen; in den Mahnbescheiden wurde regelmäßig die Zahlung von jeweils ca. 6000 € verlangt.

Meist vorangegangene Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

In der Regel ging diesen Mahnbescheiden eine weit zurückliegende Abmahnung der Kanzlei Rasch aus den Jahren 2007 oder 2008 voraus. Darin wurde den Abgemahnten vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Musik in Tauschbörsen im Internet verbreitet zu haben.

In diesen Abmahnungen wurden jeweils die Inhaber von Telefonanschlüssen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Geldbeträgen meist zwischen 1.200,00 € und 10.000,00 € aufgefordert. Viele der abgemahnten Anschlussinhaber fühlten sich zu Unrecht abgemahnt und verweigerten seitdem jegliche Zahlung, oftmals sogar die Abgabe der Unterlassungserklärung.

 

Mahnbescheid hemmt die Verjährung

Insbesondere bei den Abmahnungen aus dem Jahr 2007 drohten die behaupteten Ansprüche der Musikindustrie zum Ende 2010 zu verjähren. Um diese Verjährung zu hemmen, beantragte die Kanzlei noch vor Jahresende in zahlreichen Fällen Mahnbescheide. Die abmahnende Kanzlei hat somit ein weiteres halbes Jahr Zeit, zu versuchen, die Ansprüche im Wege einer Klage durchzusetzen. Seit Monaten werden wir von vielen Betroffenen kontaktiert, die nun solche Mahnbescheide erhalten haben.

 

Wie soll man auf den Mahnbescheid reagieren?

Wird gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung ein Widerspruch eingelegt, so wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Sobald dieser rechtskräftig wird, müsste die Forderung in jedem Fall bezahlt werden.

Sofern also die Forderung der Kanzlei Rasch möglicherweise unberechtigt ist, sollte man nach Erhalt des Mahnbescheides nicht lange zögern und gegebenenfalls nach Prüfung durch einen Rechtsanwalt schnellstmöglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen lassen.

Ob die Rechtsanwälte Rasch überhaupt in all den Fällen, in denen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, tatsächlich die Klage begründen werden, erscheint aus unserer Sicht schon aufgrund der umstrittenen Rechtslage sehr fraglich.

 

Höchst umstrittene Rechtslage

Ob nämlich  überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Abgemahnten stattgefunden hat, wird in vielen Fällen von den Betroffenen bestritten. Ob aber der Anschlussinhaber, selbst wenn jemand von seinem Anschluss aus eine Tauschbörse benutzt hat, automatisch auf Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz haftet, wird in der deutschen Rechtssprechung höchst unterschiedlich bewertet. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde eine Haftung des Anschlussinhabers entweder ganz oder teilweise abgelehnt.

Doch auch in solchen Fällen, in denen der Anschlussinhaber möglichweise zu Recht in Anspruch genommen wurde, ist es uns oftmals gelungen, die von der Kanzlei Rasch geforderte Zahlung im Vergleichswege deutlich zu reduzieren.

Sofern Sie zu den Betroffenen gehören und einen Mahnbescheid in der Post vorgefunden haben, empfehlen wir, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um sich über die Chancen und Risiken des weiteren Vorgehens zu informieren. Dabei ist es besonders wichtig, dass Sie daran denken, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides zu reagieren, da ansonsten die Widerspruchsfrist abgelaufen wäre.

Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 - 400 67 555 oder 030 - 5444 55 333 (Beratung bundesweit, Standorte in Köln und Berlin). Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.