DJ Ötzi mahnt Double Agenturen ab

Internet, IT und Telekommunikation
19.04.2011906 Mal gelesen
In letzter Zeit wurden einige Double Agenturen von DJ Ötzi wegen angeblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Markenrechten abgemahnt. Inwieweit das berechtigt ist, hängt von den genauen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Sogenannte Double Agenturen kommen immer mehr in Mode. Dabei kann man  den Doppelgänger eines bekannten Stars beispielsweise als Gag für eine Party oder Hochzeitsgesellschaft vermittelt bekommen. Allerdings hat nicht jeder Künstler für solche Angebote Verständnis.

 

In einem uns bekannten Fall erhielt eine Double Agentur eine Abmahnung von einer Kanzlei, die DJ-Ötzi als Rechteinhaber vertritt. Darin wird unter anderem moniert, dass auf der Internetseite der Agentur die Vermittlung eines "DJ Ötzi Double" mit einem Bild des Doppelgängers angeboten wird.

 

Die Rechtsverletzung soll zunächst einmal darin bestehen, dass durch die Verwendung des Namens DJ Ötzi zu Werbezwecken gegen Markenrecht verstoßen worden sei. Weil infolge dieser Werbung die Wertschätzung des Mandanten "in unangemessener und schmarotzerhafter Weise" ausgenutzt werde, stehe ihm ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Darüber hinaus werde der Mandant durch das auf die Webseite gestellte Bild des Doppelgängers mit der Aufschrift "DJ Ötzi Live Show" in der Rubrik "Star Doubles" unter der Überschrift "DJ Ötzi Double" in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Dies ergebe sich daraus, dass dieser durch die Statur, den hellblonden Spitzbart und einige Kleidungsstücke eine große Ähnlichkeit mit dem Mandanten besitze. Daran ändere auch die Bezeichnung als "Double" nichts.

 

Im Folgenden wird der Abgemahnte zur umgehenden Unterzeichnung und Absendung der beigefügten "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" aufgefordert, in der sich der Betreiber für den Fall der Zuwiderhandlung zu der Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Hierfür wird ihm eine Frist von etwa einer Woche gesetzt. Dabei wird die Höhe der Vertragsstrafe nicht genannt, sondern die Höhe der Festsetzung dem Mandanten überlassen. Außerdem wird der Abgemahnte darauf hingewiesen, dass er dem Mandanten die entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen muss. Diese würden nach einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,- € berechnet.

 

Außerdem soll innerhalb dieser Frist Auskunft erteilen über Daten und Orte der mit dem "DJ Ötzi Double" organisierten Veranstaltungen und der dabei erzielten Erlöse. Der Mandant werde hieraus die Schadenersatzansprüche beziffern.

 

Fünf Tage später bekam der Abgemahnte wieder einen Brief von der Kanzlei zugeschickt. In diesem wird ihm mitgeteilt, dass der Mandant ihm aufgrund der sofortigen Entfernung der gerügten Inhalte aus dem Internet entgegen kommen würde. Dies setze allerdings voraus, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 595,- Euro auf die entstandenen Anwaltskosten rechtzeitig eingehen würden. Außerdem müsse Stillschweigen gewahrt werden. In diesem Fall verzichte der Mandant auf die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen. Sollte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig eingehen, würden weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.

  

Fazit:

Als Betreiber einer Double Agentur - und eventuell euch als Doppelgänger - müssen Sie damit rechnen, dass Sie hier eine Abmahnung von dem betreffenden Künstler erhalten. Dies ist allerdings nicht immer gerechtfertigt.

  

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes setzt nach § 22 Satz 1 KUG, § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass durch das Bild des Double das Recht des jeweiligen Stars am eigenen Bild verletzt wird. Hierzu muss der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem abgebildeten Doppelgänger um den bekannten Künstler selbst handelt. Dabei ist nicht von Bedeutung, auf welchen Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes die Erkennbarkeit beruht. Diese muss sich nicht aus den Gesichtszügen, sondern kann sich auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten ergeben. Hierbei kann es sich etwa um das Nachstellen einer berühmten Szene aus einem Film bei einer Schauspielerin handeln (BGH, Urteil vom 01.12.1999 Az. I ZR 226/97).

 

Im vorliegenden Fall ist nach unserer Auffassung aufgrund der vorgenommenen Kennzeichnung als Double zweifelhaft, ob von einem Bild des DJ Ötzi selbst ausgegangen werden kann. Als Double Agentur sollten Sie die Bezeichnung als Double am besten noch optisch hervorheben und darauf achten, dass die dargestellte Person auch von der äußeren Aufmachung nicht zu viel Ähnlichkeit mit dem jeweiligen Künstler hat. Hingegen sollten Sie sich nicht eine britische Künstlerin zum Vorbild nehmen. Diese lichtet Menschen auf der Straße ab, die große Ähnlichkeit mit Prominenten haben. In der Zeitung werden sie dann so abgebildet, dass der Leser sie kaum noch z.B. nicht von den Mitgliedern der englischen Königsfamilie unterscheiden kann. Dass hier eine Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten in Betracht kommt, liegt auf der Hand.

 

Hinsichtlich der Verletzung von Markenrechten beziehungsweise Namensrechten ist zu beachten, dass auch Künstlernamen geschützt werden, soweit der Star unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist. Eine Verletzung in Form der Namensanmaßung liegt allerdings nur dann vor, soweit dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, Urteil vom 26.06.2003 Az. I ZR 296/00). In unseren Augen fehlt es an einer Zuordnungsverwirrung, wenn - wie im zugrundeliegenden Fall - deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der dargestellten Person um einen Doppelgänger handelt.

 

Sollten Sie eine derartige Abmahnung erhalten, sollten Sie keinesfalls einfach zahlen, sondern sich mit einer Verbraucherzentrale oder Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung setzen. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Weiterführende Hinweise zum Bildrecht: