LG Kiel zur Abzocke bei Prepaid-Verträgen durch Erhebung unzulässiger Gebühren

Internet, IT und Telekommunikation
13.04.2011798 Mal gelesen
Das Landgericht Kiel musste sich aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband insbesondere damit beschäftigen, ob ein Mobilfunkanbieter Gebühren für die Auszahlung des Restguthabens und für die erste Mahnung verlangen darf.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mobilfunkanbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrere Klauseln verwendet, die es in sich haben. So wurde für die Auszahlung des Restguthabens bei der Beendigung des Vertrages ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von happigen 6 Euro erhoben. Bereits ab der ersten Mahnung musste eine Mahngebühr in Höhe von 9,95 Euro entrichtet werden. Soweit der Kunde eine Rücklastschrift durch sein ungedecktes Konto zu verantworten hatte, betrug das Entgelt dafür 19,95 Euro. Schließlich behielt sich das Unternehmen das einseitige Recht vor, die Preise einseitig anzuheben. Ein Kunde wendete sich diesbezüglich an die Verbraucherzentrale Bundesverband, der das Mobilfunkunternehmen deshalb abmahnte und schließlich verklagte.

 

Das Landgericht Kiel gab der Klage der Verbraucherschützer mit Urteil vom 17.03.2011 statt (Az.18 O 243/10). Durch die Möglichkeit der Erhebung eines Entgeltes für die Auszahlung eines Restguthabens wird der Kunde im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, so dass diese Klausel unwirksam ist. Denn der Mobilfunkanbieter muss die Aufwendungen für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten alleine tragen und darf dies nicht auf die Kunden abwälzen.

 

Darüber hinaus ist auch eine Klausel unwirksam, die eine Pauschale bereits für die Erhebung der verzugsbegründenden Erstmahnung vorsieht. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 309 Nr. 5a BGB. Des Weiteren liegt auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5b BGB vor, weil dem Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

Hinsichtlich der Gebühren für die Rücklastschrift ist zu beachten, dass der Mobilfunkbetreiber diesbezüglich keine allgemeinen Verwaltungskosten als Schaden geltend machen darf. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 309 Nr. 5a BGB.

 

Schließlich verstößt die Preisänderungsklausel gegen die Vorschrift des § 308 Nr. 4 BGB, weil der Mobilfunkanbieter hiernach vollkommen darin frei ist, inwieweit er nachträglich die Preise für die von ihm angebotenen Leistungen ändert. Eine solche Befugnis darf nur bestehen, wenn dies für den Kunden ausnahmsweise zumutbar ist. Hierzu muss es einen triftigen Grund geben. Ein solcher ist hier jedoch nicht ersichtlich, weil der Mobilfunkanbieter das Risiko für seine Preiskalkulation alleine tragen muss. Vielmehr darf es nicht sein, dass der Kunde hier mit einer grenzenlosen Erhöhung des Preises rechnen muss.

 

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 

Vollständige Fassung des Urteils