BGH: Mobilfunkanschluss darf erst ab unbezahlter Rechnung in Höhe von 75 € gesperrt werden

Internet, IT und Telekommunikation
13.04.2011821 Mal gelesen
Der BGH hat entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkanbietern unwirksam sind, wenn sie schon bei einem Zahlungsrückstand von 15,50 € ein Sperrmöglichkeit vorsehe.

Eine solche Klausel benachteilige die jeweiligen Mobilfunkkunden entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stelle der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen stehe der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen stehe. Dies könne bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 €, der nach der Klausel die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Die Grenze bei 75 € zog der BGH durch einen Vergleich mit dem Festnetzbereich.

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LL.M. und Europajurist (Univ. Würzburg)

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