Entscheidung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes zu Google Street View

Internet, IT und Telekommunikation
06.04.2011363 Mal gelesen
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass das Anfertigen von Aufnahmen über Straßen und Häusern durch den Dienst Google Street View normalerweise zulässig ist. Allerdings müssen Personen vor der Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte  hatte am 11. November 2009 Klage beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht erhoben, nachdem seine Empfehlung vom 11. September 2009 abgelehnt worden war. Im Wesentlichen beantragte er

  • dass Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich zu machen sind,
  • vor sensiblen Einrichtungen die Anonymität von Personen gewährleistet wird,
  • Aufnahmen aus dem Privatbereich und von Privatstraßen aus Google Street View entfernt werden
  • und jeweils eine vorzeitige Information über die Gebiete erfolgt, die aufgenommen und im Internet aufgeschaltet werden sollen.
 

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat der Klage des hiesigen Datenschutzbeauftragten mit Urteil vom 30.03.2011 teilweise stattgegeben (Az. A-7040/2009). Die Richter haben entschieden, dass Google Street View vor der Veröffentlichung im Internet sämtliche Gesichter und Kontrollschilder vollkommen unkenntlich machen muss. Dies muss notfalls auch manuell geschehen. Darüber hinaus muss vor der Nähe von sensiblen Einrichtungen die Anonymität der aufgezeichneten Personen gewährleistet werden. Die darüber hinausgehenden Forderungen der Schweizer Datenschützer hat das Gericht als zu weitgehend angesehen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass durch die Unkenntlichmachung von Personenbildern das Recht am eigenen Bild geschützt werden muss. Das gilt auch, wenn sie nicht gezielt abgelichtet worden sind, sondern sich zufällig mit auf einer Aufnahme befinden (etwa bei einer Landschaftsaufnahme oder einem sonstigen Objekt). Die damit verbundenen Kosten sind Google zuzumuten, weil es sie gut verkraften kann. Auf der anderen Seite die Aufzeichnung von Bildern durch Google Street View nicht untersagt werden, um einen hinreichenden Schutz des Persönlichkeitsrechtes zu gewährleisten. Es reicht, wenn die Unkenntlichmachung vor der Veröffentlichung gewährleistet wird.

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Anders als im deutschen Recht gibt es noch ein Rechtsmittel beim Schweizer Bundesgericht.

Sie können die zu dieser Entscheidung herausgegebene Pressemitteilung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes hier in deutscher Sprache lesen.

 

Quellen:

http://www.urheberrecht.org/news/4233/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Schlappe-fuer-Street-View-in-der-Schweiz-1221426.html

 

Beiträge zu der rechtlichen Zulässigkeit von Google Street View in Deutschland finden Sie hier:

http://itpressearbeit.de/2011/03/16/ra-solmecke-begrust-klares-urteil-zu-google-street-view-hauser-aufnahmen-von-der-strase-aus-sind-nicht-zu-beanstanden/

http://www.wbs-law.de/urheberrecht/grundsatzentscheidung-des-kg-berlin-zur-zulassigkeit-von-aufnahmen-durch-google-street-view-6559/