Serie zum Foto- und Bildrecht (Teil 2): Veröffentlichung von Personenaufnahmen – Wann liegt eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung vor?

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04.04.2011565 Mal gelesen
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Bild- und Fotorecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie zum Foto- und Bildrecht von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 2.Teil geht es um die Veröffentlichung von Personenaufnahmen und in diesem Zusammenhang um die Frage, wann eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung vorliegt.

Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Bildern und Fotos muss der Fotograf sicherstellen, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.

Veröffentlichung von Personenaufnahmen

Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist Vorsicht geboten. Selbst wenn ein Personenbild erstellt werden durfte, kann dessen Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen. So ist es denkbar, dass die Person in einem anderen Kontext dargestellt wird und die Art der Darstellung zu einer Rechtsverletzung führt.

Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist insbesondere § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) zu beachten. Demnach ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung nur zulässig, wenn die abgebildete Person hierzu eingewilligt hat. Der Gesetzeswortlaut des § 22 KUG lautet wie folgt:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."

§ 22 KUG regelt das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierdurch soll die Selbstbestimmung des Einzelnen gewahrt bleiben, ob Bilder von seiner Person hergestellt und veröffentlicht werden oder nicht. Der Abgebildete soll nicht einem Kontrollverlust ausgesetzt werden, indem andere Personen über die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildes entscheiden können.

Im Folgenden sollen die Voraussetzungen von § 22 KUG für ein Einwilligungserfordernis des Abgebildeten genauer betrachtet werden.

Wann liegt eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung vor?

Eine Verbreitung eines Bildnisses liegt immer dann vor, wenn dieses in körperlicher Form auf einem Träger wie Zeitschriften, Werbeplakaten, Büchern etc. wiedergegeben wird. Auf eine kommerzielle Nutzung kommt es bei der Verbreitung nicht an. Daher ist es unerheblich, ob die Verbreitung des Bildnisses entgeltlich erfolgt oder es im Freundeskreis verschenkt wird.

Unter einer öffentlichen Zurschaustellung ist grundsätzlich jede Wiedergabe eines Bildnisses zu verstehen, die von Dritten wahrgenommen werden kann. Das Kriterium der Öffentlichkeit findet sich auch in § 15 Abs. 3 UrhG. Demnach handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe, wenn diese für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Weiter erläutert § 15 Abs. 3 UrhG, wer zur Öffentlichkeit gehört:

"(.) Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Auch die Einstellung von Fotos auf einer Website oder Facebook-Seite ist eine Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung.

Nach Ansicht des LG Oldenburg (Urteil vom 21.04.1988; Az. 5 S 1656/87)  kann eine öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses schon dann vorliegen, wenn Bilder den Arbeitskollegen gezeigt werden. Das Gericht führte hierzu aus:

"(.) Der Bekl. hat selbst zugegeben, die streitigen Bilder seinen Arbeitskollegen gezeigt zu haben. Hierin liegt ein "öffentliches Zurschaustellen" im Sinne von § 22 KUG. Denn dazu ist nicht erforderlich, daß die Zurschaustellung an einem öffentlichen Ort oder dergestalt erfolgt, daß eine unbeschränkte Anzahl von Personen der Anblick gleichzeitig dargeboten wird. Vielmehr ist für den Öffentlichkeitsbegriff § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich. Danach ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

Da nicht ersichtlich und von dem Bekl. auch nicht dargelegt worden ist, daß der Kreis der Arbeitskollegen, dem er die streitigen Bilder gezeigt hat, abgegrenzt war, und auch nicht ersichtlich ist, daß die Arbeitskollegen des Bekl. alle untereinander persönlich verbunden sind, liegt schon in dem vom Bekl. zugegebenen Herumzeigen der streitigen Bilder bei Arbeitskollegen eine "öffentliche Zurschaustellung" im Sinne von § 22 KUG. (.)"

Die weiteren Voraussetzungen des § 22 KUG werden in den folgenden Teilen der Serie erläutert.

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