Veröffentlichung von privaten Aktfotos

Internet, IT und Telekommunikation
01.04.2011958 Mal gelesen
Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Partner nach einer Trennung unkorrekt verhalten und zum Beispiel nicht für Dritte bestimmtes Fotomaterial anderen Personen zugänglich machen.

Im Rahmen einer Beziehung werden teilweise erotische Fotografien, Akte etc. verschenkt. So etwas sollte gut überlegt sein. Zu einem Problem können derlei Fotos jedenfalls nach einer Trennung werden. Aufgrund eines nicht überwundenen Trennungsschmerzes, aus Rachegefühlen oder im Einzelfall aus rein wirtschaftlichen Aspekten erscheinen dann Privatfotos im Internet oder werden sonstwie verbreitet.

Bei dem vornehmlichen Ziel, die Sichtbarkeit eines Fotos zu verhindern, ist bei nachweislicher Ursächlichkeit gegen den Verursacher eines solchen Posts vorzugehen, darüber hinaus gegen den Content-Provider.

Zur Frage, wann ein Bild in irgendeiner Form im Internet verbreitet werden darf und wann nicht, sind viele Aspekte aus dem BGB, UrhG sowie dem KUG zu beachten.

Was die Unterlassung und Beseitigung von Fotos betrifft, so ist jedenfalls ein Anspruch gegeben, wenn die bereits die Fotografie ohne Einwilligung oder ohne nachträgliche Zustimmung erstellt wurde. Selbiges gilt auch, wenn nicht abgestimmt wurde, Fotos Dritten zugänglich zu machen. In bestimmten Konstellationen kann eine einmal erteilte Einwilligung ggfs. widerrufen werden. Bei intimen Fotos kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs regelmäßig nicht auf eine Erkennbarkeit an.

Für über den Unterlassungsanspruch hinausgehende Schmerzensgeldansprüche kommt es auf den Inhalt der Fotos, die Art der Veröffentlichung und Dauerhaftigkeit an. Das zu befassende Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu bejahen ist.

Häufig treten im Zusammenhang mit den oben geschilderten Problemen auch strafrechtliche Aspekte auf, sei es nach den Ehrverletzungsdelikten aus dem StGB oder im Einzelfall auch aufgrund einer Verletzung der Strafrechtsvorschriften aus dem UrhG. Die öffentliche Zugänglichmachung von Privatfotos ist im Einzelfall Teil einer regelrechten Cyber-Mobbing Kampagne, so dass dann noch weitere Aspekte in den Raum treten.

Um unangenehme Entwicklungen schnell feststellen zu können, sollte man regelmäßig seine eigene Darstellung im Netz prüfen, sich selbst über Suchmaschinen suchen und das Verhalten anderer in sozialen Netzwerken etc. überwachen.