Gewährleistungsausschluss im Internet

Gewährleistungsausschluss im Internet
25.03.201127 Mal gelesen
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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 31.03.2010 (Az.: I ZR 34/08) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Gewährleistungsausschluss im Internet zulässig ist. Die Parteien des gerichtlichen Verfahrens handeln beide mit gebrauchten Elektroartikeln über das Internet. Im Juni 2006 wurden gebrauchte Software und medizinische Geräte mit folgendem Text angeboten:

"Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung."

Der Mitbewerber sah darin ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und verlangte eine Unterlassung des Gewährleistungsausschlusses.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Gewährleistungsregelungen zu den Vorschriften i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG gehören, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln.

Deutlich weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der entsprechende Gewährleistungsausschluss unzulässig ist.

Ein interessantes "Nebenthema" lässt sich noch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs herauslesen. Es ging in der Auseinandersetzung auch um die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gemäß § 8 Abs. 4 UWG vorlag. Hierzu führt der Bundesgerichtshof wie folgt aus:

"Im Streitfall sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch die Klägerin vorhanden. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich drei Abmahnungen gegen Dritte ausgesprochen. Das reicht für eine massenhafte Abmahntätigkeit nicht aus, die in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur eigenen gewerblichen Tätigkeit des Gläubigers steht und eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgen i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG begründen kann."

Hier zeigt sich eine häufig in der Praxis anzutreffende Problematik. Um eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit nachzuweisen, ist es notwendig, dass schon eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen nachgewiesen werden kann. Nach unserer Einschätzung genügen dazu nicht Verweise auf Interneteinträge.