Erste Entscheidung zum „gefällt mir Button“ bei Facebook

Internet, IT und Telekommunikation
22.03.2011531 Mal gelesen
Bereits seit einiger Zeit werden Online-Händler wegen Verwendung des „gefällt mir Botton“ abgemahnt. Jetzt hat hierzu ein Beschluss des Landgerichtes Berlin ergangen. Die Richterin hat im konkreten Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Warum Facebook begeisterte Online-Händler trotzdem vorsichtig sein sollten.

Viele Shop-Betreiber haben inzwischen ihre Internetseite mit dem "gefällt mir Button" von Facebook versehen. Dies gefällt allerdings nicht jedem Besucher der Webseite. Das Problem besteht nämlich darin, dass durch die Einbindung dieses Buttons personenbezogene Daten weitergeben werden, ohne dass der Kunde dies mitbekommt. Wer als Online-Händler den Besucher darüber nicht hinreichend in einer Datenschutzerklärung aufklärt, der riskiert eine Abmahnung unter Berufung auf § 13 TMG. Inwieweit hierdurch wirklich gegen diese Vorschrift verstoßen wird, ist derzeit unter Juristen sehr umstritten.

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler ebenfalls diesen Button auf seiner Webseite eingebaut. Dies führte zumindest dazu, dass die Daten von eingeloggten Nutzern an Facebook übertragen wurden. Weil man beim Aufrufen der Seite nicht darüber informiert wurde, erhielt er eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Dieser forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Als er dem nicht nachkam, beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hierdurch sollte ihm die weitere Verwendung des "gefällt mir Bottons" ohne ausdrückliche Informationen der Nutzer untersagt werden. Der Konkurrent begründete das damit, dass hierdurch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen werde.

Das Landgericht Berlin wies jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 14.03.2011 zurück (Az. 91 O 25/11). Das Gericht hat hier einen Anspruch des Konkurrenten auf Unterlassung verneint. Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht liegt nämlich nur dann vor, wenn der gerügte Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist. Dies setzt hier voraus, dass die Vorschrift des § 13 TMG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. Mit anderen Worten: Es muss darum gehen, den Konkurrenten in seiner Stellung auf dem Markt zu schützen, damit er dort nicht in seiner wirtschaftlichen Entfaltung als Unternehmer behindert wird. Das ist jedoch nach Ansicht der Richterin nicht das Ziel des § 13 TMG, in dem es "nur" um Datenschutz geht. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nach ihrer Auffassung aber nicht zu der erforderlichen "spürbaren Beeinträchtigung" im gegenseitigen Wettbewerb.

Diese Entscheidung kann leider nicht als Entwarnung für Onlinehändler angesehen werden, die den "gefällt mir Button" auf ihre Webseite eingebunden haben. Denn es wurde vom Gericht nicht geklärt, ob die Verwendung gegen Datenschutzrecht verstößt. Das Gericht durfte die Frage offenlassen, weil sie in dem zugrundeliegenden Fall einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine Rolle gespielt hat. Dies wird bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz sicherlich anders sein. Darüber weiß man auch noch nicht, wie andere Gerichte dies sehen.

Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden rechtlichen Unsicherheit - und der damit verbundenen Gefahr einer teuren Abmahnung - empfehlen wir Ihnen die Verwendung unserer Datenschutzerklärung, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin können Sie hier im Volltext abrufen.