OLG München: Kein Anspruch auf Nachvergütung für lukrativen Tatort-Vorspann

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11.02.2011653 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Erfinderin des Tatort-Vorspanns sich mit einer einmaligen Vergütung abfinden muss. Sie kann weder eine nachträgliche Vergütung fordern, noch muss ihr Name genannt werden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau, die unter anderem als Grafikerin und Autorin tätig war, vor über 40 Jahren den Vorspann zu dem Fernsehkrimi Tatort entwickelt. Dafür erhielt sie wie vereinbart eine einmalige Pauschale in Höhe von 1.278,23 € von der Produktionsgesellschaft ausgezahlt. Innerhalb der letzten 40 Jahre hatte die Serie dann einen umwerfenden Erfolg, so dass beim Sender die Kassen klingelten. An den umwerfenden Einnahmen wollte die Grafikerin nunmehr teilhaben. Sie war der Ansicht, dass ihr aufgrund dieser nicht voraussehbaren Entwicklung eine üppige Nachvergütung zustand. Außerdem sollte sie, dass bei der Ausstrahlung des Tatort-Vorspanns ihr Name angegeben wird.

Das Landgericht München I gab ihrer Klage zunächst mit Urteil vom 24.03.2010 statt (Az. 21 O 11590/09) statt. Die Richter entschieden, dass ihr ein Anspruch auf Nachvergütung zusteht. Dies ergebe sich daraus, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes gestanden hat. Von daher ergebe sich ein Anspruch aus § 32a UrhG.

Hiergegen legten jedoch die verklagten Sender Berufung beim Oberlandesgericht München ein- und hatten damit Erfolg. Dieses Gericht wies mit Urteil vom 10.02.2011 die Klage der Grafikerin in beiden Punkten ab (Az. 29 U 2749/10). Der Anspruch auf Nachvergütung besteht nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts München nicht, weil es sich bei dem Vorspann lediglich um ein sogenanntes rahmenbegleitendes Werk handeln würde. Er sei nur kennzeichnend und somit von gänzlich untergeordneter Bedeutung gegenüber dem Film als dem eigentlichen Werk Schließlich freue sich der Zuschauer in erster Linie auf den Krimi. Von daher habe der Sender auch keinen besonderen Nutzen aus dem Vorspann gezogen. Aus diesem Grund braucht auch nicht ihr Name genannt zu werden.

Das Oberlandesgericht München hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Gleichwohl ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob die Grafikerin eine Nichtzulassungsbeschwerde einreicht.