Positionspapier des BMJ zum Thema Vorratsdatenspeicherung

Internet, IT und Telekommunikation
18.01.2011708 Mal gelesen

Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf vorgestellt, wie die Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und die Bestandsauskünfte im Internet neu geregelt werden könnten

(http://www.bmj.bund.de/files/35b5b1519d82fc1e2c240e843626ce40/4806/Eckpunkte Datensicherung.pdf )

 Nach dem bisherigen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachungund anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG war eine anlasslose umfassende Vorratsdatenspeicherung sowohl bei Telefonaten als auch im Internet möglich. Dies führte zu erheblichen Einschränkungen in grundrechtlich besonders geschützten Lebensbereichen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen komplett aufgehoben.

Das Bundesjustizministerium (BJM) stellte nun einen Lösungsansatz vor, der anlassbezogene Speicherungspflicht zwecks Strafverfolgung vorsieht. Das BJM hält aber die Nutzung der Daten für bestimmte Fälle polizeilicher Gefahrenabwehr auch für möglich.

Im Lösungsvorschlag wird zwischen Speicherung bereits vorhandener Daten und Speicherung der Daten im Internetbereich unterschieden.

  

Bereits vorhandenen Verkehrsdaten sollen anlassbezogen gesichert ("eingefroren") werden, (sog. Quick-Freeze). Da momentan eine Datenerhebung nach § 100g StPO möglich ist, soll eine weitere Grundlage zu schnellerem Datenzugriff an geringere Anforderungen geknüpft sein. Es soll ausreichend sein, dass die Daten "für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich" sind, um die Daten einzufrieren. Dabei soll Sicherung nur bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung möglich sein. Die Anordnung soll die zuständigen Polizeibehörde oder die Staatsanwaltschaft treffen. Derzeit werden Verkehrsdaten bei den TK-Unternehmen für bis zu sechs Monate zu geschäftlichen Zwecken gespeichert (§ 96 TKG) Diese Speicherdauer soll nicht verlängert werden, da dieser Zeitraum verhältnismäßig ist. Weiterhin sollen die TK-Diensteanbieter auf eigene Kosten Vorkehrungen treffen, um die Anordnung schnell umsetzen zu können. Die Daten sollen den Strafverfolgungsbehörden nur unter Richtervorbehalt zur Verfügung stehen und gelöscht werden, sobald die Sicherungsfrist abgelaufen ist. Erfasst werden sollen Datenarten, wie sie durch die EU-Richtlinie vorgegeben sind. Als Ausgleich für die niedrigeren Anforderungen bei der Sicherung soll diese nicht mehr zulässig sein, wenn es voraussehbar ist, dass die Voraussetzungen für Datenerhebung nach § 100g StPO nicht eintreten werden (sog. Negativklausel). Schließlich sollen auch die allgemeinen Regelungen des Telekommunikationsrechts gelten, zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten (§ 109 TKG).

 

Für den Internetbereich soll eine eng befristete Speicherung von Verkehrsdaten erfolgen, um

Bestandsdatenauskünfte, d.h. eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu Personen, insbesondere zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet zu ermöglichen.

Zulässig ist danach allein die (betriebsinterne) Verwendung zur Auskunftserteilung über Bestandsdaten des Anschlussinhabers. In diesen Fällen sind den Strafverfolgungsbehörden bereits die Internetprotokoll-Adressen bekannt. Einen unmittelbaren Zugriff auf die Verkehrsdaten erhalten die Strafverfolgungsbehörden nicht, ebenso wenig ist eine Speicherung zu Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht zulässig. Die Regelung wird auf Internetzugangsdienste beschränkt. Auch ist eine Marginalgrenze für Kleinstunternehmen zu prüfen, insbesondere um absehbare Existenzgefährdungen zu vermeiden. Der Umfang der Speicherungspflicht sollte auf die in der EU-Richtlinie vorgegebenen Daten für Internetzugangsdienste beschränkt werden und die Speicherdauer 7 Tage betragen. Trotz fehlender Zugriffsmöglichkeit der Strafverfolgungsbehörden müssen die Vorgaben des BVerfG insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit beachtet werden. Schließlich soll der Anschlussinhaber von der Maßnahme unterrichtet werden, nach Maßgabe des § 101 Absatz 4 bis 8 StPO.