Auferlegung von Gebühr bei Kündigung von Prepaid Vertrag

Internet, IT und Telekommunikation
04.01.20111167 Mal gelesen
Bei der Kündigung eines Prepaid Vertrages zahlen manche Mobilfunkunternehmen nicht das vollständige Restguthaben aus, sondern behalten dafür eine Rückzahlungsgebühr ein. Diese Praxis wird zu Recht von den Verbraucherzentralen kritisiert. Allerdings gibt es hier noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Wer bei der Kündigung seines Mobilfunkvertrages noch ein kleines Guthaben auf der Prepaid Karte seines Handys hat, darf auch die Auszahlung verlangen. Allerdings muss er häufig um sein Recht kämpfen, weil ihm die Durchsetzung dieses Anspruches so schwer wie möglich gemacht wird. Einige Mobilfunkanbieter behalten einfach eine Rückzahlungsgebühr ein und verweisen dabei auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob so etwas erlaubt wird, das wird leider von den Gerichten unterschiedlich gesehen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat hinsichtlich einer solchen Klausel keine Bedenken. Die Richter begründen das in dem mittlerweile rechtskräftig gewordenen Urteil vom 01.07.2010 (Az. 3 U 129/09) damit, dass es sich bei der Rückzahlung um eine "Sonderleistung" handelt. Diese würde nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen. Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden, weil der Verbraucher hierdurch nur an der Durchsetzung seines Anspruchs gehindert wird.

Viel vernünftiger sieht man die Sache beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die dortigen Richter haben am 13.07.2010 zu Recht entschieden, dass der von einer Verbraucherzentrale verklagte Mobilfunkanbieter keine solche Klausel verwenden darf (Az. 1 U 129/09). Zu bedenken ist, dass der Anbieter nur für eine erbrachte Leistung eine Gebühr verlangen darf. Ansonsten wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die Auszahlung eines Restguthabens stellt keine solche Leistung des Anbieters dar. Diese Entscheidung ist ebenfalls rechtskräftig, weil der dortige Mobilfunkanbieter sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.

Als betroffener Verbraucher sollten Sie sich gegenüber Ihrem Mobilfunkanbieter auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main berufen.