Vertragsstrafenhöhe bei "Hamburger Brauch"

Vertragsstrafenhöhe bei "Hamburger Brauch"
13.12.20101471 Mal gelesen
In einem Verfahren vor dem AG Köln, welches unser Büro geführt hat, hatte das Gericht zu entscheiden, welche Vertragsstrafenhöhe bei dem vereinbarten "Hamburger Brauch" anzusetzen war. Die Parteien striiten in diesem Verfahren u.a. darum, wie hoch eine Vertragsstrafe anzusetzen ist, wenn die Parteien keine starre Vertragsstrafe im Rahmen der Unterlassungserklärung vereinbart haben, sondern die Überprüfung der Angemessenheit in das Ermessen des Gerichts gestellt haben.

Während die Beklagte die Auffassung vertrat, dass eine angemessene Vertragsstrafe bei einem Betrag von 5,00 € pro Verstoß anzusiedeln sei, vertraten wir die Auffassung, dass eine solch geringe Strafe nicht geeignet sei, die gerügten Verstöße abzugelten. Die Beklagte berief sich auf ein angeblich einschlägiges Verfahren vor dem LG Köln, welches unter dem AZ 81 O 158/06 SH 1 entschieden haben soll, dass pro fehlerhafter Auktion ein Ordnungsgeld von 5,00 € anzusetzen sei. Die Beklagte verkannte hier aber, dass ein Ordnungsgeld nicht zwangsläufig spiegelbildlich zum Vertragsstrafenversprechen zu sehen ist. Es ist insbesondere immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Bereits das LG Leipzig hat mit einer Entscheidung vom 07.10.2009, 5 O 1508/08, geurteilt, dass bei der Festlegung der Vertragsstrafe gem. § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB verschiedene Kriterien der Billigkeit zu berücksichtigen sind. Maßgeblich seien u.a. der Umfang der Verletzungshandung, der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Funktion als pauschalierter Schadensersatz sowie die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger.

Das AG Köln urteilte daher auch völlig zu Recht, dass die angesetzte Vertragsstrafe von 3.500 € im hiesigen Fall angemessen war. Bei den zu berücksichtigenden Kritierien verwies das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf das Urteil des BGH, abgedruckt in der der GRUR 1994, 146.

Als grobe Faustformel stellte das Gericht klar, das der Ansatz des 15faches Preises der gerügten eBay-Auktionen angemessen sei.

AG Köln, Urteil v. 13.04.2010, 120 C 587/09 (Das Urteil ist rechtskräftig).