Zulässigkeit von eBay – Verbot für Händler in einem selektiven Vertriebssystem

Internet, IT und Telekommunikation
07.12.2010710 Mal gelesen
Darf der Hersteller seinen in einem selektiven Vertriebssystem angeschlossenen Händlern den Verkauf von Produkten über eBay und ähnliche Internet-Verkaufsplattformen untersagen? Hier urteilen leider die Gerichte ganz unterschiedlich.

Im vorliegenden Fall verbot ein Hersteller von Schulranzen seinen angeschlossenen Händlern den Vertrieb seiner Produkte über die Internetauktionsplattform eBay. Er begründete das damit, dass es sich bei den betreffenden Schulranzen um eine hochwertige Marke eines gut eingeführten Hauses handelt. Dieser gute Ruf würde bei einer Versteigerung über eBay großen Schaden nehmen. Über eBay würden nur noch Restposten verramscht. Dies wollte sich jedoch einer der Händler nicht bieten lassen. Er klagte gegen das Verkaufsverbot vor dem Landgericht Berlin.

 

Die Richter des Landgerichtes Berlin stellten sich auf die Seite des Händlers. Sie entschieden in ihrem Urteil vom 21.04.2009, dass der Hersteller hier zu weit gegangen ist (Az. 16 O 729/07). Es handelt sich ihrer Ansicht nach um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, die gegen § 1 UWG verstößt. Hierdurch werde nämlich auch bei dem hier praktizierten selektiven Vertriebssystem der Wettbewerb zu weitgehend eingeschränkt.

 

Als Händler sollten Sie bedenken, dass der Gang zum Gericht mit einem hohen Risiko verbunden ist. Andere Gerichte - wie vor allem das Landgericht Mannheim - sehen die Sache nämlich anders (vgl. LG Mannheim- Urteil vom 14.03.2008 Az.: 7 O 263/07 Kart). Nach Auffassung der Mannheimer Richter werden die Händler hier durch ein Verkaufsverbot vor allem nicht diskriminiert.

 

Von daher besteht leider eine große Rechtsunsicherheit. Am besten lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten, der auf Wettbewerbsrecht spezialisiert ist. Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke steht auf Wunsch gerne zur Ihrer Verfügung. Einer unserer Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Wettbewerbsrecht.