1. Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine wettbewerbswidrige (bei einem Verstoß gegen das UWG) oder rechtswidrige (z.B. bei einer Marken- oder Urheberrechtsverletzung) Handlung zu unterlassen. Sie dient also der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches. Der Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser soll er sich verpflichten das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Zudem soll er sich darin darüber hinaus verpflichten, falls er die abgemahnte Handlung wiederholt, an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen.
2. Was bezweckt die Abmahnung?
Die Abmahnung dient der kostengünstigeren, außergerichtlichen Streitbeilegung. Der Abmahnende kann z.B. gegen einen wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten vorgehen, ohne ein Gericht bemühen zu müssen. Die Gefahr, dass dieser Konkurrent sein Verhalten fortsetzt oder wiederholt, wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber ein Instrument der Selbstreinigung des Marktes geschaffen.
3. Wer ist zur Abmahnung berechtigt?
Zur Abmahnung berechtigt sind gem. § 8 Absatz 2 UWG und § 4 UKlaG:
- Mitbewerber, (also Unternehmer, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen),
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (also
- Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) ,
- Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern, Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände,
- der verletzte Markenrechts-, Geschmacksmusterrechts- oder Urheberrechtsinhaber.
4. Wann verhält sich ein Mitbewerber wettbewerbswidrig oder rechtswidrig?
Ein Mitbewerber verhält sich wettbewerbswidrig, wenn er gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstößt. Dieses Gesetz dient dem Schutz von Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmer. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Rechtswidriges Handeln liegt vor, wenn z.B. ein Marken-, Geschmacksmuster-, oder Urheberrecht einer anderen Person verletzt. Aber auch der Verstoß gegen jede andere Rechtsnorm kann unter den Voraussetzungen des § 3a UWG ein Wettbewerbsverstoß darstellen.
5. Welche formellen Anforderungen muss eine Abmahnung erfüllen?
Eine Abmahnung sollte
. eine Sachverhaltsschilderung
. den rechtlichen Vorwurf und sich hierauf beziehende Begründung
. die abzugebende strafbewehrte Unterlassungserklärung
. eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung
. Androhung gerichtlicher Schritte, falls die
Unterlassungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig
unterschrieben wird
. gegebenenfalls die Kostenrechnung der Abmahnung
. sowie eine Unterschrift
enthalten.
6. Wie sollte man sich als Abgemahnter verhalten?
Immer darauf reagieren, egal ob man die Abmahnung für berechtigt oder nicht berechtigt hält! Zunächst sollte man einige Daten zu der Abmahnung festhalten und die Abmahnung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
Zu beachten sind folgende Fragen:
. wann ist die Abmahnung eingegangen?
. wie wurde sie zugestellt?
. stimmt die Zustellanschrift?
. ist eine anwaltliche Vollmacht beigefügt?
. ist die Abmahnung vollständig?
. ist die Frist angemessen?
. ist in der Abmahnung der Sachverhalt richtig dargestellt?
. liegt ein rechtlicher Wettbewerbsverstoß vor?
. ist der Vorwurf beweisbar?
. ist der Absender überhaupt berechtigt mich abzumahnen?
. ist die Unterlassungserklärung in Bezug auf das
Unterlassungsversprechen und die
. Vertragsstrafe richtig formuliert?
. sind die Kosten der Abmahnung zu hoch angesetzt worden?
. liegen Anhaltspunkte für eine widerrechtliche Serienabmahnung
vor?
7. Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?
Dieses hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist, oder nicht
Wenn sicher ist, dass die Abmahnung berechtigt ist, sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung (eventuell in abgeänderter Form) binnen der gesetzten Frist abgegeben werden. Ferner sollten auch die Kosten der Abmahnung, wie z.B. Anwaltskosten, übernommen werden, wenn diese richtig angesetzt sind. Wettbewerbsvereine können einen Aufwendungsersatz LH.v. 150 Euro? bis 250 Euro geltend machen. Die Rechnung eines Rechtsanwalts fällt in der Regel höher aus. Diese Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Sache und belaufen sich regelmäßig auf 500,00 - 1.000,00 Euro.
Selbstverständlich sollte vor der Übersendung der Abmahnung an die Gegenseite das gerügte Verhalten eingestellt werden und zukünftig unterbleiben. Ansonsten läuft der Abgemahnte Gefahr, die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Streit außergerichtlich beigelegt. Das Risiko, wegen des gerügten Verstoßes gerichtlich in Anspruch genommen zu werden ist zunächst beseitigt.
Ist der Abgemahnte der Ansicht, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist, etwa weil der gerügte Verstoß tatsächlich nicht begangen wurde oder der Abmahner nicht zur Abmahnung berechtigt ist, sollte er die Gegenseite schnellstmöglich darüber unterrichten. Der Abgemahnte sollte am besten gleich Nachweise beifügen, mit denen er seinen Standpunkt untermauert, etwa anderslautende Gerichtsentscheidungen.
Gleichzeitig sollte man eine schriftliche Bestätigung von der Gegenseite fordern, dass ein Verstoß nicht vorliegt. Äußert sich der Abgemahnte nicht, darf die Gegenseite davon ausgehen, dass der Abgemahnte an einer außergerichtlichen Streitbeilegung kein Interesse hat. Dann muss damit gerechnet werden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt oder das Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Dies kann natürlich auch dann passieren, wenn der Abmahnende weiter meint, dass ein Wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt. Der Abgemahnte kann dem ggf. vorbeugen, indem er bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegt. Darin legt der Abgemahnte dar, warum seiner Meinung nach der Anspruch nicht
besteht. Die Hinterlegung einer begründeten Schutzschrift bewirkt regelmäßig, dass das angerufene Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt.
8. Gegen mich ist bereits eine einstweilige Verfügung ergangen, was nun ?
Wird die durch die einstweilige Verfügung ergangene Entscheidung nicht akzeptiert, so ist Widerspruch einzulegen.
Möchte man hingegen die Sache auf sich beruhen lassen, sollte man innerhalb von 14 Tagen eine Abschlusserklärung abgeben. Eine Abschlusserklärung stellt eine Erklärung an den Abmahnenden dar, dass man die durch die einstweilige Verfügung ergangene Entscheidung als endgültig anerkennt. Versäumt man diese, so darf der Abmahnende dem Abgemahnten ein Abschlussschreiben schicken. In diesem wird der Abgemahnte aufgefordert zu erklären, dass er die durch die einstweilige Verfügung ergangene Entscheidung als endgültig anerkennt. Für dieses Schreiben hat der Abgemahnte die Kosten zu tragen! Dieses beruht darauf, dass die einstweilige Verfügung lediglich eine vorläufige Entscheidung ist. Der Schuldner kann Widerspruch oder andere Rechtsmittel einlegen. Zudem kann er eine Hauptsacheentscheidung beantragen, so dass die einstweilige Verfügung hinfällig wird. Auch der Eintritt der Verjährung bedroht die Rechte des Gläubigers. Deshalb hat der Gläubiger ein Interesse daran, die im Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung bestandskräftig zu machen, so dass sie die gleiche Wirkung wie ein Hauptsachetitel, also ein Urteil hat. Dieses kann er erreichen, indem ein Abschlussschreiben verfasst. Die Kosten hierfür muss der Abgemahnte tragen, die in der Höhe der Abmahnkosten nochmal entstehen.
9.Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts wirklich erforderlich?
Regelmäßig werden Abmahnungen von Menschen verschickt die dem Abgemahnten auf diesem Gebiet überlegen sind. Deshalb empfehlen wir diesem ebenfalls einen Fachmann, z.B. einen auf diesem Gebiet tätigen Anwalt, ins Boot zu holen. Dieser kostet zwar Geld, jedoch sind die Anwaltskosten meist geringer als der Schaden den er erleiden kann, wenn er sich durch das Unterschreiben einer zu weit gehenden Unterlassungserklärung zu seinem Nachteil vertraglich bindet. Ein Abgemahnter hat meist keine Ahnung von der nur schwer zu überblickenden gesetzlichen Lage sowie der sich immer neu entwickelnden Rechtsprechung.
10. Was tun wir für Sie?
Kostenloses Erstgespräch
Prüfung der Abmahnung
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Katharina von Leitner-Scharfenberg
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwältin für Urheberrecht