Gesellschafterstreit in der GbR und Gesellschafterausschluss.

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26.06.202349 Mal gelesen
Gesellschafterstreit in der GbR: So meistern Sie den Ausschluss eines unliebsamen Gesellschafters richtig.

1. Klärung der Rechtslage für einen Gesellschafterausschluss nach Vertrag und Gesetz

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der gängigsten Rechtsformen für den Zusammenschluss von Personen zu einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit.

Ein Gesellschafterstreit kann in einer GbR erhebliche Konsequenzen haben und die Geschäftsabläufe sowie das Arbeitsklima nachhaltig negativ beeinflussen. In solchen Situationen kann es notwendig sein, einen unliebsamen Gesellschafter aus der GbR auszuschließen, um weiteren Schaden von der Gesellschaft und für die weiteren Gesellschafter abzuwenden. In diesem Artikel werden die rechtlichen Aspekte beleuchtet, die bei einem solchen Ausschlussverfahren zu beachten sind.

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR ist ein komplexer Vorgang und sollte mit größter Sorgfalt, und vor allem nicht ohne fachkundigen Rechtsanwalt, durchgeführt werden. 

Ansonsten kann eine ausgesprochene Kündigung unliebsame Folgen auslösen, welche zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für die Gesellschafter führen können.

Im ersten Schritt sind die gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu überprüfen, die in der Gründungsvereinbarung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Oftmals finden sich in diesen Dokumenten Klauseln, die den Ausschluss eines Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Solche Voraussetzungen könnten beispielsweise in Form von groben Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur Mitarbeit oder einer schweren Vertrauensstörung bestehen.

Ebenso muss geklärt werden, ob rechtlich die Gesellschaft bzw. der Geschäftsbetrieb überhaupt noch fortgeführt werden, wenn der angedachte Gesellschafterausschluss umgesetzt wird.

Finden sich keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder gibt es ggf. sogar überhaupt keinen Gesellschaftsvertrag, finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

 

2. Der Gesellschafterausschluss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Der Gesellschafterausschluss für eine GbR ist in § 737 BGB vorgesehen. 

Dort heißt es:

"Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter."

Ein Ausschluss und die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnis ggü. einem Gesellschafter erfordert einen "berechtigenden Grund" (§ 737 S. 1 i.V.m. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn der Gesellschafter durch sein Verhalten oder seine Person die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet. Ebenso kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn die Person des Gesellschafters oder sein Verhalten seinen Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheinen lässt. Dieser wichtige Grund muss bei einer Kündigung bzw. einem Ausschluss stets gegeben sein.

Um festzustellen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, empfiehlt es sich, eine enge dreistufige Prüfung durchzuführen, die dem "Ultimaratio-Prinzip" folgt:

  1. Ist der Grund an sich, also abstrakt betrachtet, geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen?
  2. Ist der Grund konkret und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände schwerwiegend genug, um die Kündigung trotz etwaiger Verdienste des Gesellschafters, der Dauer seiner Gesellschafterstellung, der Usancen im Miteinander usw. zu rechtfertigen?
  3. Gibt es mildere Mittel, um den Pflichtverletzungen des Gesellschafters zu begegnen, wie z.B. die temporäre Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis?

Es ist wichtig, dass diese dreistufige Prüfung sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände durchgeführt wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR ist und sollte stets das letzte Mittel sein, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um die Probleme zu lösen.

Zudem besteht bei einem nicht gerechtfertigten Gesellschafterausschluss ein Gericht den Ausschluss für nichtig erklären wird.

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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