Die 4 größten Gefahren für Geschäftsführer

Ihr Spezialistenteam für Beteiligungsverträge
21.09.2017609 Mal gelesen
Als Geschäftsführer drohen in unterschiedlichsten Bereichen Haftungsfallen, die unangenehme und vor alle teure Konsequenzen haben können:

 

1. Vor-Gründungs-Krisen

Die Gründungsphase einer GmbH zieht sich in der Regel eine ganze Weile hin. Zwischen Gründung der Vorgesellschaft, der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister vergehen schon mal Wochen. Häufig nehmen die Gesellschaft bereits in dieser Zeit erste Geschäfte auf. Vor der notariellen Beurkundung und der darauf folgenden Eintragung ist die Haftung der Gesellschafter jedoch noch nicht beschränkt. Tatsächlich muss das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung vollständig zur Verfügung stehen. Tätigt die Gesellschaft nun schon vor der Eintragung Geschäfte, sind die Gesellschafter gegebenenfalls verpflichtet, das angegriffene Gesellschaftsvermögen wieder aufzustocken. Um in solchen Fällen nicht haftbar gemacht werden zu können, ist es für den Geschäftsführer von größter Wichtigkeit, ausnahmslos im Rahmen seiner Vertretungsmacht zu handeln. Anderenfalls könnten ihn Schadensersatzansprüche treffen.

In der Praxis sind die Grenzen der Vertretungsmacht häufig nicht konkret genug bestimmt, sodass die Geschäftsführer regelmäßig in dem Risiko handeln, sich haftbar zu machen. Vor größeren Gründungsgeschäften sollte sich ein Geschäftsführer daher unbedingt die Zustimmung aller Gründungsgesellschafter einholen.

2. Wer schlampt muss zahlen

Nachdem eine GmbH offiziell gegründet wurde, ist die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter auf die von ihnen geleistete Stammeinlage begrenzt. Eine solche Begrenzung besteht jedoch nicht für einen Geschäftsführer, der bei seiner Tätigkeit die gebotene Sorgfalt vernachlässigt, und der Gesellschaft dadurch einen Schaden entstehen lässt. Der Gesetzgeber erwartet vom Geschäftsführer die Anwendung der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes". Die anzuwendende Sorgfalt bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei gilt: je höher das unternehmerische Risiko, umso mehr sollte sich der Geschäftsführer absichern. Im Zweifel sollte immer ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder anderer Experte hinzugezogen, sowie die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter eingeholt werden.

3. Sozialversicherung hat Vorrang. Immer.

Zu dem Aufgabenkreis eines Geschäftsführers gehört auch, dass er sich um die Abführung zu zahlender Beiträge kümmert. Die Sozialversicherungsbeiträge genießen hierbei Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen der Gesellschaft. Gerade im Falle eines finanziellen Engpasses, muss ein Geschäftsführer also stets die Beitragsverpflichtungen im Blick haben. Kommt er seiner Pflicht nicht ausreichend nach, droht ihm nicht nur die zivilrechtliche Haftung. Daneben droht ihm auch die strafrechtliche Verfolgung und eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Entsprechend verhält es sich mit den steuerlichen Verpflichtungen einer GmbH. Auch hier ist der Geschäftsführer der Verantwortliche, der sich um die rechtzeitige Abgabe einer Steuererklärung, sowie um die rechtzeitige Zahlung zu kümmern hat. Auch hier drohen neben zivilrechtlichen Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auch strafrechtliche Konsequenzen.

4. Lieber immer alles im Blick haben

Den Geschäftsführer trifft nicht nur die Pflicht zur Zahlungen an Sozialkassen und Fiskus, sondern auch die gesamte Kapitalüberwachungspflicht, sowie die Pflicht zur Kapitalverwaltung und -erhaltung. Jede Zahlung, durch die das Stammkapital der Gesellschaft angebrochen wird, sollte gut überprüft werden. Spätestens wenn eine Verfügung die Liquidität der Gesellschaft gefährdet, sollte sich der Geschäftsführer durch kompetente Berater absichern sowie die Gesellschafter hinzuziehen. Führt eine Zahlung zur Insolvenz der Gesellschaft macht sich der Geschäftsführer leicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Die richtige Vorgehensweise im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist äußerst schwierig auszumachen. Nicht immer ist die Insolvenz unumgänglich, doch ist ein solcher Schritt erstmal getan, ist er in der Regel unumgänglich. Sollten sich daher größere finanzielle Probleme ankündigen, ist der Geschäftsführer gut beraten, sich bei möglichst allen Entscheidungen Rückendeckung von Seiten der Gesellschafter zu holen, sowie rechtzeitig anwaltliche und ggf. steuerrechtliche Beratung hinzuzuziehen.

 

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