Rechtsscheinhaftung des für eine UG (haftungsbeschränkt) auftretenden Vertreters bei Verwendung des unrichtigen Rechtsformzusatzes "GmbH"

Rechtsscheinhaftung des für eine UG (haftungsbeschränkt) auftretenden Vertreters bei Verwendung des unrichtigen Rechtsformzusatzes "GmbH"
17.09.20121354 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2012 – II ZR 256/11 – entschieden, dass die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB auch dann eingreift, wenn für eine UG (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz GmbH gehandelt wird.

In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich

I.       Sachverhalt

Der Auftraggeber von Fassaden- und Dachsanierungsarbeiten verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Arbeitsausführung. Dem Kläger wurden von einem Handwerksbetrieb unter der Bezeichnung H-GmbH u.G.(i.G.), MH ..." Fassadenarbeiten angeboten, die sich nachträglich als mangelhaft erwiesen. Der Kläger verlangt Schadensersatz zum einen von der H-GmbH u.G. (i.G.) sowie von dem im Namen dieser Gesellschaft Handelnden. Im Verlauf des Verfahrens wurde die Klage ausschließlich gegen den Handelnden persönlich gerichtet.

II.      Entscheidung

Der BGH führt aus, dass eine Rechtsscheinhaftung nicht nur in Fällen eingreift, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz "GmbH" gehandelt werde.

1.       Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH könne es zur Haftung des Handelnden kraft Rechtsscheins entsprechend § 179 BGB kommen, wenn dieser im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine GmbH die Firma unter Weglassen des Zusatzes Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder GmbH zeichne. Durch die in § 4 GmbHG gesetzlich vorgeschriebene Aufnahme der Gesellschaftsform in die Firma solle dem Geschäftsgegner die Tatsache der beschränkten Haftung seines Verhandlungs- oder Vertragspartners deutlich vor Augen geführt werden. Werde die vom Rechtsverkehr erwartete Offenlegung unterlassen, würden unzutreffende Vorstellungen erweckt. Dadurch entstünde die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen treffe, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder in dieser Form unterlassen hätte. Dem entspreche als Ausgleich die Vertrauenshaftung dessen, der die erforderliche Aufklärung nicht vornehme.

2.       Der Rechtsscheinhaftung stehe nicht entgegen, dass sich die Beschränkung der Haftung des Vertragspartners aus dem Handelsregister ersehen lasse. Der spezielle Vertrauenstatbestand des § 4 GmbHG sei gegenüber der im § 15 Abs. 2 HGB getroffenen Regelung, dass ein Dritter eine in das Handelsregister eingetragene und bekanntgemachte Tatsache gegen sich gelten lassen müsse, vorrangig.

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die Firma einer Unternehmergesellschaft unter Weglassen des im § 5 a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebenen Zusatzes "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" gezeichnet werde. Angesichts des Umstandes, dass die Unternehmergesellschaft nur mit einem ganz geringen Stammkapital ausgestattet sei, bestünde sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen werde. Aus den Gründen des effektiven Gläubigerschutzes sei daher gerade auch hier eine entsprechende Haftung geboten.

Diese Grundsätze gelten auch dann entsprechend, wenn im Rahmen entsprechender Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen mit dem Rechtsformzusatz gezeichnet und dadurch bei dem Vertragspartner die unzutreffende Vorstellung geweckt würde, er kontrahiere mit einer Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 (§ 5 Abs. 1 GmbHG).

3.

a)       Wenn für eine Unternehmergesellschaft mit dem Rechtsformzusatz GmbH gezeichnet werde, lehnt allerdings ein Teil des Schrifttums eine Rechtsscheinhaftung ab. Zur Begründung wird insoweit angeführt, dass auch bei einer regulären GmbH das Stammkapital lediglich bei der Gründung aufzubringen sei, so dass der Gläubiger bei Vertragsschluss nicht darauf vertrauen könne, einen Haftungsstock in Höhe von EUR 25.000,00 vorzufinden.

b)      Eine andere Auffassung im Schrifttum hält dagegen eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden - jedenfalls bis zur Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) und dem Mindeststammkapital einer GmbH - wegen unzureichender Informationen der Geschäftspartner über die gesetzlich angeordnete Kapitalausstattung der Gesellschaft für sachgerecht.

c)       Der BGH hat letztendlich der zuletzt erwähnten Auffassung zugestimmt. Zur Begründung führt der BGH an, dass dies in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers stünde sowie dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 GmbHG Rechnung trage.

4.       Eine Unternehmergesellschaft müsse nach § 5 Abs. 1 GmbHG abweichend von § 4 GmbHG in der Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Nach der Wertung des Gesetzgebers stelle das von vornherein stark verminderte Stammkapital der UG als Variante der GmbH eine Information dar, die in dem Rechtsverkehr zwingend offenzulegen sei. Eine Abkürzung des Zusatzes (haftungsbeschränkt) sei nicht zulässig. Das Publikum solle nicht darüber getäuscht werden, dass es sich bei einer UG um eine Gesellschaft handele, die möglicherweise mit sehr geringen Gründungskapital ausgestattet sei. Der spezielle Rechtsformzusatz solle als unverzichtbarer Bestandteil des Gläubigerschutzes sicherstellen, dass die Geschäftspartner erkennen können, mit welcher Art von Gesellschaft sie es zu tun hätten und sich entsprechend darauf einstellen können. Die Seriositätsschwelle, die in einem angemessenen Mindeststammkapitalbetrages liege, strahle auch eine gewisse Seriosität auf die Rechtsform der GmbH insgesamt aus.

Die Erwägungen, in denen die Warnfunktion des in § 5 Abs. 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes gerade auch in Abgrenzung zur GmbH zum Ausdruck komme, rechtfertige eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden nicht nur beim Weglassen des Zusatzes, sondern auch dann, wenn durch die Verwendung des Zusatzes GmbH für eine UG (haftungsbeschränkt) der falsche Eindruck vermittelt werde, der Vertragspartner habe mit einem Stammkapital von mindestens EUR 25.000,00 ausgestattet werden müssen. Dadurch werde der Geschäftsverkehr über die geringere Kreditwürdigkeit der UG (haftungsbeschränkt) getäuscht.

5.       Der BGH führt weiter aus, dem könne auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, auch bei einer regulären GmbH sei das Mindeststammkapital lediglich bei der Gründung aufzubringen, so dass der Gläubiger, der mit einer regulären GmbH kontrahiere, bei Vertragsschluss keineswegs mit einem vorhandenen Haftungsfonds in Höhe von EUR 25.000,00 rechnen könne. Die Benutzung des Rechtsformzusatzes GmbH schaffe zumindest den Rechtsschein, dass ein solcher Haftungsfonds einmal bestanden habe. Der Gläubiger sei zwar nicht davor geschützt, dass die GmbH ihr Stammkapital verwirtschafte. Die gegenüber der UG (haftungsbeschränkt) höhere Kapitalgrundlage der eingetragenen GmbH begründe aber eine entsprechend höhere Soliditätsgewähr. Für eine als reguläre GmbH firmierende UG (haftungsbeschränkt) wäre es zudem ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, einerseits die Erbringung des regulären Haftungsfonds vermeiden zu wollen, andererseits aber im Rechtsverkehr den Eindruck zu erwecken, den regulären Haftungsfonds zumindest in der Vergangenheit schon einmal aufgebracht zu haben.

6.       Weiter führt der BGH aus, dass durch die Verwendung des Rechtsformzusatzes GmbH der gesetzte Rechtsschein nicht durch die in diesem Zusammenhang unverständlichen Zusätze "u.g." bzw. "u.G." zerstört würden. Denn diese Bezeichnung sei nicht genügend aussagekräftig und nach § 5 Abs.  1 GmbHG unzulässig.

7.       Dadurch, dass der Handelnde nicht nur den Zusatz GmbH, sondern auch den weiteren Zusatz i.G. verwendet habe, ändere sich an dem Ergebnis nichts. Durch den - unzutreffenden - Hinweis, dass sich die GmbH noch im Gründungsstadium befinde, werde im Gegenteil sogar der Rechtsschein erzeugt, die Gesellschaft werde bei ordnungsgemäßen Verlauf in der Zukunft, nämlich im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister, über einen Haftungsfonds in Höhe des Mindeststammkapitals von EUR 25.000,00 abzüglich der Gründungskosten verfügen.

8.       Weiter führt der BGH aus, dass dann, wenn gegenüber dem Vertragspartner der Rechtsschein erzeugt werde, er kontrahiere nicht mit einer UG (haftungsbeschränkt), sondern mit einer GmbH, der Handelnde dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich hafte. Die Täuschung begründe im Ergebnis eine Außenhaftung des Handelnden.

9.       In seiner Entscheidung konnte der BGH offen lassen, ob die Haftung gegenüber dem einzelnen Gläubiger oder gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger auf die Differenz zwischen der Stammkapitalziffer der UG (haftungsbeschränkt) und dem Mindeststammkapital der GmbH begrenzt ist. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch war im vorliegenden Fall geringer. Im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass der Differenzbetrag zwischen dem Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) und dem Mindeststammkapital der GmbH in Höhe von EUR 25.000,00 die Haftungobergrenze darstellt.

10.     Weiterhin setzt die Rechtsscheinhaftung des Handelnden voraus, dass der Kläger die wahren Verhältnisse nicht gekannt hat und sich im Vertrauen darauf, er kontrahiere mit einer Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital von EUR 25.000,00 auf ein Vertragsverhältnis mit dieser eingelassen hat. Wenn der Handelnde die Rechtsscheinfolge nicht gegen sich gelten lassen wolle, müsse dieser darlegen und beweisen, dass sein Vertragspartner die wahren Verhältnisse kannte oder kennen musste, oder dass diese für ihn im konkreten Fall keine Rolle gespielt haben.

III.     Ausblick, Praxishinweis

Neben der persönlichen Haftung des im Namen der Unternehmung Handelnden, ergeben sich auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Derjenige, der für eine Unternehmergesellschaft auftritt, diese allerdings mit dem Rechtsformzusatz "GmbH" bezeichnet, begeht letztendlich auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 UWG. Soweit der Handelnde im Rahmen von Geschäftsbriefen entsprechend auftritt, liegt zudem ein Rechtsbruch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vor. Neben der persönlichen Haftung setzt sich der Handelnde hier auch kostenpflichtigen Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen aus.

Der Praxis kann nur geraten werden, dem jeweiligen Unternehmensträger, in dessen Namen gehandelt wird, den entsprechend zutreffenden Rechtsformzusatz anzufügen.

Dr.Axel Berninger

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Steuerrecht