Hanseatisches OLG zu den Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
14.07.2010608 Mal gelesen
1. Die Abmahnung ist ein Instrument des Gewerblichen Rechtsschutzes, um bestehende Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen.
 
2. Dieses Schreiben soll dem mutmaßlichen Schuldner die Möglichkeit geben, die Angelegenheit schnell und kostengünstig zu regeln.
 
3. Dabei hat die Abmahnung verschiedene Bestandteile zu enthalten, damit diese auch Ihre Wirksamkeit entfaltet. Es reicht eben nicht aus, den mutmaßlichen Schuldner nur auf den Verstoß hinzuweisen. Vielmehr ist es erforderlich, dem mutmaßlichen Schuldner klar und deutlich vor Augen zu führen, welches Verhalten oder welche Tatsache beanstandet wird und es muss nicht nur dazu aufgefordert werden, dieses Verhalten abzustellen, sondern auch dazu, den Gläubiger durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausreichend zu sichern. Daneben ist dem mutmaßlichen Schuldner auch vor Augen zu führen, was geschieht, wenn eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben wird.
 
4. Dass dem mutmaßlichen Schuldner der Verstoß auch so konkret wie möglich mitzuteilen ist, zeigt der nachfolgende Fall.
 
a) Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der spätere Beklagte ein Internetforum betrieb und dort von einem Nutzer des Forums urheberrechtliche Grafiken ohne die entsprechende Einwilligung eingestellt wurden. Dies stellte die Rechteinhaberin fest und machte ihre Rechte im Rahmen einer Abmahnung geltend. In dieser Abmahnung wurde dabei lediglich die entsprechende Internetdomain genannt, ohne aber genau anzugeben, welcher User in seinem Profil die Verletzung der immateriellen Rechte begeht. Da die gesetzte Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fruchtlos verstrich, nahm die Rechteinhaberin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich die Rechteinhaberin mit der sofortigen Beschwerde.
 
b) Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2010 unter dem Az. 5 W 24/10 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und bestätigte damit die Entscheidung des Ausgangsgerichts. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Abmahnung gegenüber einem Störer diesen in die Lage versetzen muss, zu erkennen, welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte geltend gemacht werden. Dabei seien die beanstandeten urheberrechtlichen geschützten Werke der Abmahnung grundsätzlich beizufügen. Geschieht dies nicht, so löse dies grundsätzlich keine Prüfungs- und Handlungspflichten des Abgemahnten aus. Denn ohne die Beifügung sei es praktisch nicht möglich, wirkungsvolle Prüfmechanismen in Gang zu setzen.
 
5. Bei einer Abmahnung sind daher, unabhängig davon, ob es sich um eine wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche oder urheberrechtliche Abmahnung handelt, alle zur Verfügung stehenden Informationen dem mutmaßlichen Schuldner an die Hand zu geben, damit dieser nachvollziehen kann, was genau beanstandet wird. Dies gilt umso mehr, als das jemand in Anspruch genommen wird, der die Verletzung selbst nicht als Täter begeht, sondern nur aufgrund seiner Störereigenschaft auf Unterlassung haftet. Insbesondere bei Internetforen, auf denen unzählige User aktiv und Informationen hinterlegt sind, wäre eine Nachvollziehung anders praktisch gar nicht möglich.
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© 14. Juli 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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