Abmahnung d. Rechtsanwalt Stefan Auffenberg, Dortmund, im Auftrag von Purzel Video GmbH wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke: Neue Abmahnung vom 24.04.09

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
30.04.2009 521 Mal gelesen

"Rechtzeitig" vor dem 1. Mai erhalten derzeit Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), "pornografische Filme" über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden seien, von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Die neuen Schreiben unterscheiden sich kaum von den bisherigen. Allerdings wurde neben der üblichen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung der geltend gemachte Schadensersatz von bisher 395,- € auf 495,- € angehoben. Die geltend gemachten Abmahnkosten von 112,- € einschließlich der verlangten Ermittlugnskosten blieben jedoch unverändert. Ingesamt wird jetzt ein Betrag von 607,- € verlangt.
 
In den Schreiben heißt es, das Gegenstand der Beauftragung von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten upload eines pornografischen Filmes sei.
 
Es wird wieder behauptet, dass die Mandantin von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dem Betroffenen verbreiteten Werk sei und habe daher unter anderem nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie einen Auskunftsanspruch und Vernichtungsanspruch.
 
Das beauftragte Antipiracy Unternehmen habe beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene dem P2P Netzwerk BitTorrent eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe.
 
Es wird sodann die Filmdatei namentlich benannt, das p2p-Netzwerk, der Titel der Torent Datei, der Haswert der bereitgestellten Datei, die Uploader IP, der Provider und das Datum und die Uhrzeit.
 
Nicht genannt wird, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei bereits angeblich heruntergeladen bzw. bereitgestellt gewesen sein soll.
 
Dem Anschlussinhaber wird mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Meiningen wegen Urheberrechtsverletzung und wegen der Verbreitung pornografischer Schriften gestellt worden sei.Die Staatsanwaltschaft Meiningen habe unter den genannten Daten über den aus der IP Adresse ersichtlichen Provider den Anschlussinhaber ermittelt.
 
Eine Lizenz zur Verbreitung des abgemahnten Filmwerkes hab der Anschlussinhaber von Purzel Video GmbH nicht erworben, weswegen eine Urheberrechtsverletzung gegeben und der Anschlussinhaber hierfür zivilrechtlich verantwortlich sei.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist bis zum 04.05.2009 abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 495,- € sowie Anwaltskosten in Höhe von 112,- € (inklusive der Ermittlungskosten), insgesamt 607,- € zu erstatten.
 
Rechtlich ist neben meinen Ausführungen in meinen bisherigen Fachartikeln zum Thema Abmahnung durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg folgendes festzuhalten: 
 
  • Abmahnungen werden gerne vor den Feiertagen verschickt. Dies liegt daran, dass die Betroffenen wegen der meist kurzen Fristen zum Einlenken bewegt werden sollen. Hier gilt es kühlen Kopf zu bewahren.
     
  • Besonders wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden. Rechtsanwalt Stefan Auffenberg bzw. dessen Auftraggeber Purzel Video GmbH machen in der Regel jeden einzelnen Filmtitel zum Gegenstand einer gesonderten Abmahnung. Bisweilen erhielten Betroffene gleich mehrere Abmahnungen durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg. Die Firma Purzel Video GmbH wird zudem auch von anderen Abmahnkanzleien vertreten. Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Darlegungslast muss sehr genau vorgetragen werden, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.

    Bislang konnte der Autor für die Mandanten im Vergleichswege ein sehr gutes Ergebnis in Bezug auf die Abmahnungen von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg erzielen, so dass die leidige und für die Betroffenen bisweilen sehr unangenehme Angelegenheit in der Regel binnen 2 bis 3 Wochen verbindlich für die Mandanten erledigt werden konnte.


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de

    Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl Betroffener Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von verschiedenen Abmahnkanzleien erhalten haben.