Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen: Rasch Rechtsanwälte verschicken wieder Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an Internettauschbörsen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
20.12.20085304 Mal gelesen

Derzeit erhalten Anschlussinhaber von den Rasch Rechtsanwälten wieder Post. Um Weihnachtspost handelt es sich hierbei freilich nicht. Dem Anschlussinhaber wird vielmehr wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen. Es handelt sich hierbei oft um Altfälle, die teilweise bis in das Jahr 2006 zurückreichen. 

In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen weitgehend gleichlautenden Abmahnschreiben der Rasch Rechtsanwälte heisst es bekanntlich, dass im Auftrag der Mandanten der Rasch Rechtsanwälte von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft worden seien. Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Edonkey, Emule oder Bittorent. 

Meist wurde die IP-Adresse über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BearShare, Limewire, Morpheus und Shareaza basierend auf dem Gnutella-Protokoll protokolliert. Über Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft seien Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und nachweislich festgestellt worden, dass die IP Adresse dem Internetanschlussinhaber zugewiesen war. 

Die Rasch Rechtsanwälte behaupten, dass die angebotenen Musikdateien Repertoire enthalte, für das die Mandanten der Rasch Rechtsanwälte Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller beanspruchen. 

Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. 

Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von Rechtanwalt Rasch ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Schadensbetrag zwischen i.d.R. 2.000,- € und 10.000,- € zu bezahlen ist (je nach Anzahl der angeblich zum upload angebotenen Musikdateien). Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rechtsanwälte Rasch neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, an die regelmäßig 4 Rechteinhaber wegen Verletzung von Urheberrechten einen Schadensersatz bzw. Kostenerstattungspauschale zu bezahlen. 

Anzumerken ist folgendes:

Es muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der sehr umstrittenen urheberrechtlichen Störerhaftung des Anschlussinhabers nach aktueller Rechtsprechung gegeben sind. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung bedeutet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier m.E. eine schematische Lösung verbietet. Des weiteren ist zu beachten, dass der Nachweis der Urheberrechtsverletzung mit den Bildschirmausdrucken bzw. den Titellisten alleine nicht zu erbringen ist. 

 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht