Abmahnung wg. Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch schon bei Nutzung einer Tauschbörse

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
06.10.20081375 Mal gelesen

In letzter Zeit sind mehrere Nachrichten durch die Presselandschaft gegangen, die bei interessierten Lesern den Eindruck erwecken konnten, dass Benutzer von Tauschbörsen nicht mehr so schnell identifiziert werden könnten und vor der Inanspruchnahme bei Urheberrechtsverletzungen zunehmend sicher seien.

In der Vergangenheit haben Rechteinhaber, wie z.B. die Musikindustrie, zur Identifizierung der "bösen Raubkopierer" nach Feststellung der sogenannten IP-Adresse zunächst Strafanzeige gegen den unbekannten Nutzer gestellt und die Staatsanwaltschaften dann Namen und Adresse des Inhabers der IP-Adresse ermitteln lassen. Sodann wurde Akteneinsicht genommen und der so identifizierte Tauschbörsennutzer wegen angeblicher Verletzung der Urheberrechte kostenpflichtig abgemahnt. Die Staatsanwaltschaften fühlten sich dabei zu Recht als Adressbeschaffer missbraucht, denn an einer Strafverfolgung hatten die anzeigeerstattenden Rechteinhaber in der Regel kein Interesse.

Diesem Missbrauch schien die Justiz nun einen Riegel vorgeschoben zu haben:

So wurde beispielsweise in Nordrhein-Westfalen erklärt, dass die dortigen Staatsanwaltschaften seit Mitte Juli nur noch Raubkopierer oder Nutzer von Tauschbörsen verfolgen, die mindestens 3000 Audiodateien oder 200 Filmdateien illegal aus dem Netz geladen hätten.

Das Landgericht Krefeld erklärte gar die Weitergabe von Nutzerdaten von der Staatsanwaltschaft an die Musikindustrie für unzulässig, da hierbei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen berührt sei (LG Krefeld 21 AR 2/08).

Das bedeutet aber nicht, dass Tauschbörsennutzer nun nicht mehr identifiziert werden können.

Denn seit dem 01.09.2008 müssen die Rechteinhaber den Weg über die Staatsanwaltschaften nicht mehr gehen. Seit dem 01.09.2008 gilt nämlich die Neufassung des § 101 UrhG. Danach steht den Rechteinhabern bei einer Urheberrechtsverletzung in "gewerblichem Ausmaß" ein Auskunftsanspruch gegen die Internetzugangsprovider zu. Der Auskunftsanspruch ist dabei auf Mitteilung gerichtet, wer sich hinter einer festgestellten IP-Adresse verbirgt. Liegt also ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, müssen die Internetzugangsprovider auf richterlichen Beschluss hin Auskunft erteilen, welchem Kunden die von den Rechteinhabern protokollierte IP-Adresse zugeordnet werden kann.

Die Frage, wann ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln liegt ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits vor, wenn ein einzelnes Album zum Upload angeboten wird (LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 - 28 AR 4/08). Das LG Köln stützt sich dabei auf die Gesetzesbegründung zu § 101 UrhG, die einen gewerbliche Umfang dann  annimmt, wenn eine "besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht" wird.

Das LG Frankenthal hingegen (LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 - 6 O 156/08) sieht ein geschäftliches Handeln nur dann als gegeben an, wenn mindestens 3.000 Musikstücke oder 200 Filme angeboten wurden.

Am weitesten ist nun das LG Oldenburg gegangen (LG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008 - Az. 5 O 2421/08). Das Gericht sah den Rahmen des Privaten bereits dadurch überschritten, dass urheberrechtlich geschütztes Material im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschbörse zur Verfügung gestellt wird, "da es dann für den Handelnden offenkundig keine Rolle spielt, wer auf die Daten zugreift. Kennzeichen des Privaten ist aber gerade der überschaubare und begrenzte Kreis von möglichen Kontaktpersonen." Im Übrigen hat sich auch dieses Gericht der Ansicht angeschlossen, dass das Anbieten eines Albums ein Indiz für geschäftliches Handeln darstellt.

Rechtssicherheit, ab wann das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials als gewerblich einzustufen ist, wird wohl erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshof bringen, die vorerst aber noch nicht zu erwarten ist.

Sicher ist aber bereits: Nutzer von Tauschbörsen sollten sich aufgrund der dargestellten Rechtsprechung bewusst sein, dass ihre persönlichen Daten sehr schnell ermittelt und an die Rechteinhaber weitergegeben werden können - die Anforderungen an den Auskunftsanspruch sind nämlich, wie gesehen, nicht sehr hoch.




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