Urheberrecht: Obsiegendes Urteil gegen Sky Deutschland

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
30.01.2015451 Mal gelesen
Sky Deutschland verfolgt bereits seit Jahren unlizenzierte öffentliche Ausstrahlungen des eigenen Fernsehprogrammes. Dabei stützen sich die Rechtsvertreter von Sky Deutschland auf das Urheberrecht, das unter anderem nach den §§ 2 Nr. 6, 15 II, 22 UrhG verletzt gesehen wird.

Die tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße der Angeschriebenen wurden zuvor von hierzu beauftragten Kontrolleuren festgehalten, die solche Ausstrahlungen dokumentieren und dabei insbesondere darauf achten, ob sie als "normale Kunden" zutritt zu den Gasträumen erhalten (um den Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung zu illustrieren).

Dabei kommt es immer wieder zu Situationen, in denen der Vorwurf einer öffentlichen Zugänglichmachung des -oft durchaus wohl urheberrechtlich geschützten- Fernsehprogrammes fraglich ist. So waren in einem jüngeren Fall keine Fernseher vorhanden und am Tatabend fand zudem nachweislich eine geschlossene Familienveranstaltung statt.

Eines dieser Verfahren wurde nun von Sky Deutschland vor Gericht geführt und zur Entscheidung gebracht. In diesem Verfahren konnten sich die von uns vertretenen Beklagten allerdings gegen das Unternehmen durchsetzen. Sky Deutschland wollte, nachdem der erste vorgeworfene Verstoß entkräftet werden konnte, seine Forderungen durch eine nachträgliche Begründung mit einem zweiten Verstoß, der einen Monat später gelegen haben sollte, retten.

Allerdings hat sich diesbezüglich die Rechtsprechung geändert. War es vor zwei Jahren im Bereich des Urheberrechtes noch möglich, den Antrag alternativ zu begründen (bspw. einen Unterlassungsanspruch wahlweise aus Verletzung des Urheberrechtes, des Markenrechtes oder des Wettbewerbsrechtes geltend zu machen), hat der BGH die Möglichkeiten hier der ansonsten gängigen Rechtslage angepasst. Der Kläger oder Anspruchsteller muss seine Forderung genau begründen, das Vorschlagen verschiedener Alternativen, von denen sich das Gericht die passende oder einfachste Begründung heraussuchen kann, ist nun auch hier nicht mehr möglich. Aus unserer Sicht handelt es sich hierbei um eine richtige Korrektur, da andernfalls die Begründung durch den Kläger beliebig und eine Verteidigung unnötig und ohne guten Grund erschwert werden würde. Aus diesem Grunde konnte die klageweise eingereichte Forderung nun auch nicht einfach auf einen zweiten Verstoß gestützt werden, der mit der Klage ursprünglich nicht verfolgt worden ist.

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung, die von Sky Deutschland im Rahmen der zuvor ausgesprochenen Abmahnungen regelmäßig eingefordert wird, den Gewerbetreibenden neben den Abmahnkosten und Schadenersatzforderungen spürbar beeinträchtigen kann, ist in jedem Fall zunächst anzuraten, sich kundigen rechtlichen Beistand zu besorgen und die Sach- und Rechtslage zu klären, bevor ein Unterlassungsversprechen abgegeben wird. Auch der Inhalt einer solchen Erklärung muss überlegt sein.

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