AG Potsdam: Streaming stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

AG Potsdam: Streaming stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
28.05.2014287 Mal gelesen
Vor kurzem hatten wir über das Versäumnisurteil des AG Potsdam gegenüber der Firma The Archive AG berichtet (vgl. hier: http://internetrecht-freising.de/ag-potsdam-erlaesst-versaeumnisurteil-gegen-the-archive-ag-redtube-abmahnung-streaming/).

 Das Urteil ist zwischenzeitlich (seit dem 29.04.2014) rechtskräftig, da die Prozessvertreter der The Archive AG - die Kanzlei U C Rechtsanwälte Urmann & Collegen - keinen Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt haben.

Die Entscheidung ist von großer Relevanz für alle Redtube-Abgemahnten. Hintergrund war die Frage, ob Streaming eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung darstellt. Dem schiebt das AG Potsdam nunmehr einen Riegel vor und sieht die im Falle von Streaming erfolgende Vervielfältigung als durch § 44a UrhG als gedeckt an. Unserer Kenntnis nach handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage, es kann durchaus von einer Grundsatzentscheidung gesprochen werden.

Das Gericht wörtlich:

"Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit dahinstehen, dass das Gericht das "Streaming" nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansieht, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt, solange die Beklagte nicht vorträgt und beweist, der Kläger habe eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte gespeichert, es sich um eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung handelte, die spätestens beim Herunterfahren des Computers gelöscht wird, die wesentlicher Teil des technischen Verfahrens "Streaming" ist, dessen alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Übertragung zu ermöglichen, wobei es dem Europäischen Gerichtshof zufolge hier allein auf die Rechtmäßigkeit der durch die Vervielfältigung ermöglichten Wiedergabe ankommt. Eine "eigene wirtschaftliche Bedeutung", das heißt, einen Vorteil, der sich nicht schon aus der Nutzung des geschützten Werkes ergibt, bietet die vorübergehende Speicherung ohnehin nicht (siehe dazu insgesamt etwa Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff UrhR, 3. Aufl., § 44a Rn. 3 - 16; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG., 4. Aufl. § 44a Rn. 4, 8 und 9; Stieper, in: MMR 2012, 12)."

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer
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