Abmahnung Urheberrecht: Weber Hoß Rechtsanwälte für Herrn Hamich

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.04.2014315 Mal gelesen
Die Kanzlei Weber Hoß aus Duisburg verfolgt in einer weiteren derartigen vorliegenden Angelegenheit das unerlaubte Verwenden urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet (Webshop).

Bei Lichtbildern besteht die Besonderheit, dass es zumeist auf die Frage der Schöpfungshöhe, die normalerweise Voraussetzung für einen Schutz nach dem UrhG ist, nicht ankommt. Bei Lichtbildern besteht nämlich - bspw. im Gegensatz zu Texten - die Besonderheit, dass Schutz auch dann besteht, wenn die Schöpfungshöhe nicht erreicht ist und ein "Werk" i.S.d. § 2 UrhG nicht vorliegt. Jedenfalls nämlich bestünde hier ein Leistungsschutz nach § 72 UrhG, welcher sich fast vollständig mit dem Schutzumfang des Urheberrrechts deckt.  

Da alleine der Rechteinhaber bestimmen kann, was mit seinem "Werk" geschieht bzw. ob und wie es verwendet wird, liegt eine Verletzungshandlung immer bereits dann vor, wenn - hier - das Lichtbilde benutzt wird, ohne dass eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Die Berechtigung hat der Nutzer im Streitfall nachzuweisen, so dass nur davon abgeraten werden kann, sich auch mündliche Zusagen zu verlassen.

Eine besondere "Falle", in die viele Internetnutzer tappen, sind Homepages, auf denen Bilder "umsonst" zur Nutzung im Internet angeboten werden. Da oft die Tendenz besteht, AGB und vergleichbare Regelungen nicht zur Kenntnis zu nehmen, werden hierbei häufig die Nutzungsbedingungen übersehen, die genau die Bedingungen der unentgeltlichen Nutzungsberechtigung festlegen. Werden die Bedingungen nicht exakt beachtet, liegt keine Einwilligung des Rechteinhabers vor, was zu Abmahnungen und häufig großem Ärger der Nutzer führt.

In ihrer Abmahnung fordert die Kanzlei Weber Hoß erfahrungsgemäß zunächst nicht den Ersatz ihrer Rechtsanwaltsgebühren und verlangt auch noch keinen (pauschalen) Schadenersatz. Vielmehr ist die Abmahnung zunächst alleine auf Unterlassung und Auskunft gerichtet.

Nachdem der Abgemahnte den Auskunftsanspruch erfüllt hat, werden basierend hierauf dann allerdings die Schadenersatzbeträge der Höhe nach berechnet und zusammen mit den Rechtsanwaltsgebühren in einem zweiten Schritt eingefordert.

Vor übereilten Schritten, insbesondere direkter Kontaktaufnahme, ist in den meisten Fällen abzuraten. Häufig wurden in dem Glauben sich zu verteidigen nach bisheriger Erfahrung bei solcher Gelegenheit unnötige und schädigende Angaben, die eine Vertretung im Nachhinein erschwerten.

Sie haben eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche - je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes - den Unterzeichner zu weit bindet. 

 Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Erfahrung in Sachen Urheberrecht: die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Urheberrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

 Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu.

 Sie können uns natürlich auch direkt telefonisch kontaktieren.

 Wir bieten:

Eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung des Falles

Die Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung derselben sowie ggf. Fertigung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung für den Fall einer unberechtigten Forderung

Im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung zu vermeiden. Gleichzeitig gelingt es in den meisten Fällen, die eingeforderten Kosten auch in Fällen berechtigter Abmahnungen in Vergleichsgesprächen deutlich zu reduzieren