Beschluss des LG Hamburg im Redtube Fall liegt vor

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.02.20142355 Mal gelesen
LG Hamburg verbietet weitere Redtube-Abmahnungen – ist Streaming jetzt legal? Diese Entscheidung dürfte Redtube-Nutzer vorerst aufatmen lassen: das Landgericht Hamburg hat der Firma „The Archive AG“ verboten, weiter wie bisher Nutzer des Porno-Dienstes abzumahnen. Die Einstweilige Verfügung erging schon am 19.12.2013 (Az. 310 O 460/13), doch erst jetzt liegen die Entscheidungsgründe vor. Hält das LG Hamburg das Ansehen von Streams nun für legal? Ist die Redtube-Abmahnwelle somit endgültig vorbei? Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert die Folgen des Urteils.

Was hat das LG Hamburg genau verboten?

Die Hamburger Richter haben "The Archive" per Einstweiliger Verfügung verboten, weiter Abmahnungen zu versenden, in denen deutsche Redtube-Nutzer dazu aufgefordert werden, sich auf Redtube generell keine Streams mehr anzusehen, an denen "The Archive" Urheberrechte geltend macht. Diese Abmahnungen seien nämlich jedenfalls in dieser Form unrechtmäßig. Hierdurch würden die Kundenbeziehungen zwischen den Nutzern und Redtube (bzw. der Betreiberin Manwin) beeinträchtigt. Unberechtigte Abmahnungen gegenüber den Kunden von Redtube stellten nämlich einen Eingriff in das sogenannte "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" dar.

Warum sollen die Redtube Abmahnungen unrechtmäßig gewesen sein?

Mit Spannung erwartet wurden die Aussagen des Gerichts zu der Frage, aus welchen Gründen die Redtube-Abmahnungen rechtswidrig gewesen sind. Wer hier auf konkrete Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Streaming gehofft hat, wird jedoch enttäuscht.

Das Gericht stellt lediglich fest, dass die Abmahnungen zu weit gegangen sind, weil dort pauschal die Unterlassung des Anschauens eines bestimmten Films der Abmahnerin als Stream gefordert wurde. Erfasst werde also auch das Anschauen des Streams von einer nicht offensichtlich rechtwidrigen Quelle. Jedenfalls in diesem Fall könne die Abmahnerin aber keine Unterlassung fordern, da das Anschauen von Streams aus nicht offensichtlich rechtswidrigen Quellen unstreitig nach § 44a Nr. 2 UrhG rechtmäßig sei. Die umstrittene Frage, ob das Anschauen rechtswidrig bereitgestellter Streams ebenfalls durch § 44a Nr. 2 UrhG gerechtfertigt ist, lässt das Gericht jedoch ausdrücklich offen.

Offen lässt das Gericht auch, ob der Film tatsächlich auf Redtube abrufbar war, ob die abgemahnten Personen ihn angesehen haben und ob die Abmahnungen eventuell rechtsmissbräuchlich waren.

Folgen des Urteils für andere Streaming-Dienste

Was bedeutet das Urteil nun für die Nutzer anderer Streaming-Dienste? Eigentlich nicht viel. "The Archive" ist noch nicht einmal daran gehindert, weitere Streaming-Abmahnungen zu versenden, wenn sie ihre Abmahnungen enger fasst und nicht auch rechtmäßige (bzw. nicht offensichtlich rechtswidrige) Streams mit einbezieht. Dass der Redtube-Abmahnwelle nun endgültig ein Riegel vorgeschoben wurde, kann man daher nicht behaupten.

Fazit

Um die entscheidende Frage, ob das Ansehen illegal bereitgestellter Streams legal ist, hat sich das Gericht in diesem Urteil erfolgreich "gedrückt". Schade eigentlich, schließlich hat mittlerweile selbst das Bundesministerium der Justiz erklärt, dass es Streaming für rechtmäßig hält. Bleibt zu hoffen, dass auch ein Gericht bald dieser Auffassung folgt.

Den Beschluss in voller Länge gibt es hier: EV Landgericht Hamburg

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