Streaming = Urheberrechtsverletzung?

Streaming = Urheberrechtsverletzung?
09.12.2013980 Mal gelesen
Aus aktuellem Anlass einer Vielzahl uns vorliegender Abmahnungen der Kanzlei U+C im Auftrag der „The Archive AG“, wegen Nutzung illegaler Streaming- Angebote auf „redtube“ , finden Sie im Anschluss eine kurze Übersicht zur Rechtslage:

Streaming und Urheberrecht:

In rechtlich relevanter Weise trafen das sog. Streaming und das Urheberrecht erstmals im Rahmen der "kino.to" Prozesse in Erscheinung. Die Betreiber des illegalen Streaming-Portals "kino.to" wurden zu erheblichen Strafen verurteilt.

In den letzten Tagen lässt die The Archive AG über die Anwälte U C die Nutzung von Streaming-Angeboten über die Seite "redtube" abmahnen. Im Rahmen der Abmahnung wird explizit auf ein Urteil Bezug genommen, welches das AG Leipzig im Rahmen der "kino.to" erlassen hatte (Das Urteil finden Sie hier).

Bei der urheberrechtlichen Relevanz der Nutzung von Streaming-Angeboten wie "redtube" steht im Mittelpunkt die Frage, ob überhaupt urheberrechtlich relevante Verwertungshandlungen vorgenommen werden.

Hierzu gilt:

Das reine Betrachten des Filmwerkes am Bildschirm stellt noch keine relevante Verwertungshandlung dar. Auf der anderen Seite gilt der urheberrechtliche Grundsatz, dass selbst kleinste Bruchstücke von Ton- und Filmträgern als verwandten Schutzrechte Vervielfältigungsschutz beanspruchen können. Im Ergebnis können selbst kleinste Fragmente im Zwischenspeicher urheberrechtlich relevante Verwertungshandlungen darstellen.

Rechtlich stellt sich sodann die Frage, ob die Nutzer durch urheberrechtliche Schranken geschützt werden, so dass im Ergebnis eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. In Betracht kommen:

§ 53 Abs. 1 UrhG -Privatkopieschranke

Die Schranke greift, wenn es sich um eine Privatkopie handelt . Dies gilt jedoch nur, wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte und/oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt. Dies wird man bei unbekannten Werken der Pornoindustrie möglicherweise bejahen können. Im Fall von kino.to wäre dies im Bezug auf aktuelle Kinofilme zu verneinen, da offensichtlich war/ist, dass dieses nicht frei zugänglich sind.

§ 44a Nr. 2 UrhG - Vorübergehende und flüchtige/ begleitende Vervielfältigung

Ob § 44 a Nr. 2 UrhG Anwendung findet, ist in der juristischen Literatur heftig umstritten. Für die Rechtswidrigkeit spricht der Beteiligungsgrundsatz, wonach der Urheber an jeder Nutzung (finanziell) beteiligt werden soll. Gegen die Rechtswidrigkeit spricht insbesondere die Perspektive der Nutzer, die von der flüchtigen Speicherung der Datenfragmente keine Kenntnis haben. Ferner würde das Abstellen auf die Zwischenspeicherung dazu führen, dass der Grundsatz der Rezeptionsfreiheit (das reine Betrachten) umgangen würde und letztendlich von technischen Zufällen abhängig wäre, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Wie ist mit einer Abmahnung wegen Streamings zu verfahren?

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung stellt eine Spezialmaterie dar und sollte einem erfahrenen Rechtsanwalt übergeben werden.

Die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven -Rechtsanwälte am Kreuztor vertreten z.B. seit 2008 mehrere Hundert Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen der Kanzlei U C.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie uns wie folgt für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren:

E-Mail: info@ra-kreuztor.de

Tel.: 0251- 20 86 80 30

oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular