Landgericht Frankfurt: Keine Fotos auf Trauerfeiern

Landgericht Frankfurt: Keine Fotos auf Trauerfeiern
01.08.2013198 Mal gelesen
Pressefreiheit contra Persönlichkeitsrecht

Das Landgericht Frankfurt/Oder entschied in seinem Urteil vom 25.06.2013, Az.: 16 S 251/12, dass Journalisten - auch wenn Beisetzungen häufig zwangsläufig in der Öffentlichkeit stattfinden - die Trauergäste nicht abfotografieren dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Journalist außerhalb des Friedhofs positioniert ist.

Grundlage dieser Entscheidung ist war der außergewöhnliche Sachverhalt einer Beisetzung eines Mordopfers. Dieser Umstand zog natürlich die Presse an. So hatte ein Journalist über die Mauern des Frieshofs fotografiert und dabei die Trauergäste abgelichtet, nachdem er schon darauf aufmerksam gemacht worden war, dass keine Fotos erwünscht seien.

Nach Klageinreichung hatte das Gericht nunmehr darüber zu entscheiden, ob das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gegenüber dem Grundrecht des Journalisten auf Presse- und Meinungsfreiheit überwiegt.

Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Beisetzungen zwar zwangsläufig in der Öffentlichkeit stattfänden, dennoch aber als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorrang anzusehen seien. Die Angehörigen und vor allem die Verbrechensopfer sollen mit ihrer Trauer nicht zum Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung gemacht werden. Dies gelte - nach Ansicht des Gerichts - selbst dann, wenn der Verstorbene eine Person des öffentlichen Lebens gewesen wäre.

Auch der Umstand, dass es sich hier um einen tragischen Todesfall handle, räume der Presse- und Meinungsfreiheit des Journalisten kein höheres Gewicht ein. Gegenteilig stärke es noch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Gerade während einer Trauerfeier seien die Teilnehmer einem hohen emotionalem Druck ausgesetzt und die nach Art. 1 Grundgesetzt zu schützende Menschenwürde gebiete auch einen besonderen Schutz dieses Moments.