Urheberrechtsschutz für Webseiten (OLG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10)

Urheberrechtsschutz für Webseiten (OLG Hamburg,  Urteil vom 29.02.2012, Az. 5 U 10/10)
01.02.2013292 Mal gelesen
01.02.2013: Auch für Webseiten gilt Urheberrechtsschutz – von vielen unterschätzt!

Zum grundsätzlichen Verständnis des hier zu  besprechenden Urteils muss sich der Leser bewusst werden, dass Software, und nichts anderes stellt die Kodierung einer Internetseite dar, grundsätzlich in Deutschland über das Urheberrecht geschützt wird. Man könnte, da es sich bei Programmierungen auch immer um eine technische Lösung eines Problems handelt, darauf kommen, dass dies über das Patentrecht zu schützen wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

 

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG wird das Computerprogramm ausdrücklich genannt.

 

Wie § 2 Abs. 2 UrhG festlegt, sind schutzfähig im Sinne des Urheberrechts, nur persönlich geistige Schöpfungen. Damit eine persönlich geistige Schöpfung vorliegt, muss das Werk eine sog. "Schöpfungshöhe" aufweisen, es muss also eine gewisse kreative gedankliche Leistung dahinterstecken. Diese liegt beispielsweise immer vor, wenn sich das Werk von dem Alltäglichen abhebt.

 

Handelt es sich bei dem Werk um ein Werk der reinen (zweckfreien) Kunst, dann besteht die Möglichkeit, auch bei geringer Schöpfungshöhe Urheberrechtsschutz nach den Grundsätzen der sog. "kleinen Münze" zu erhalten. Dies ist jedoch nicht möglich, sobald ein Werk auch einen Zweck erfüllt. Ein solches Werk wird der angewandten Kunst zugeordnet. Ein Beispiel hierfür ist das Design von Gebrauchsgegenständen wie z.B. Möbeln oder Kfz.

 

 Eine Internetwebseite bzw. die Programmierung zu einer solchen, wird wohl in den allermeisten Fällen keine reine Kunst darstellen, sondern immer auch einen Gebrauchsnutzen haben.

 

Daher ist der Schutz über die "kleine Münze" nicht möglich, da es sich bei der Computerwebseite bzw. der Software um angewandte Kunst handelt. Es ist also um Urheberrechtsschutz zu erlangen, eine gewisse Schöpfungshöhe von Nöten.

 

Im vorliegenden Fall war der Quellcode, welcher der Webseite zugrunde lag, und von dem Beklagten 1:1 kopiert wurde, derart einfacher Natur, dass die für die Urheberrecht notwendige "Schöpfungshöhe" nicht erreicht wurde. Wie die Internetseite dann mit Text oder farblichen Gestaltungselementen hinterlegt wird, d. h. wie sie in Erscheinung tritt, ist unerheblich, da es vorliegend nicht um das Design der Webseite, sondern um die dahinterstehende Programmierung geht.

 

Letztendlich scheiterte der Kläger in dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit an seiner Beweislast, nach welcher er hätte darlegen müssen, dass sein Computerprogramm, welches der Webseite zugrunde lag, den Schutzvoraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 69 a UrhG, genügt.

 

Aus dieser Entscheidung darf aber nicht geschlossen werden, dass aufgrund des nicht immer stehenden urheberrechtlichen Schutzes für eine Computerwebseite diese beliebig kopiert werden darf. Es gibt andere Schutzmechanismen, welche eingreifen können, wenn jemand die fremden geistigen Leistungen eines anderen unerlaubt benützt, auch wenn kein Urheberrechtsschutz greift. Zu nennen wäre beispielsweise der sog. "ergänzende Wettbewerb rechtliche Leistungsschutz" nach § 4 Nr. 9 UWG.