OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung bei Collagen einer Werbeagentur

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
07.01.2013393 Mal gelesen
Inwieweit sind die Collagen einer Werbeagentur urheberrechtlich geschützt? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg.

Vorliegend wollte ein gemeinnütziger Verein eine Werbekampagne für eine Spendenaktion veranstalten und wendete sich hierzu an eine Werbeagentur. Diese sollte zunächst einmal vor der Auftragsvorgabe einige Präsentationen erstellen. Dem kam sie auch nach und schickte einige Collagen an den Verein. Auf den Bildern waren jeweils ein Schwarz-Weiß Foto einer Menschenmenge sowie eine optisch durch Schattenwurf gesetzte Abbildung einer roten Notbremse zu erkennen. Des Weiteren sollte die Werbeagentur eine Ideenskizze übersenden. Nachdem sie dem nachgekommen war, lehnte der Verein die Auftragsvergabe ab.

 

Nachdem die Werbeagentur etwa ein Jahr später entdeckt hatte, dass der Verein ein in ihren Augen ähnlich gestaltetes Plakat verwendet hatte, sah sich sie übern Tisch gezogen. Sie verlangte insbesondere Schadensersatz und berief sich darauf, dass der Verein hierdurch eine Urheberrechtsverletzung begangen habe.

 

Doch die Richter beim Oberlandesgericht Hamburg sahen das anders du verneinten in ihrem Urteil vom 17.10.2012 (Az. 5 U 166/11) einen solchen Anspruch mangels Urheberrechtsverletzung.

 

Dies begründeten die Richter zunächst einmal damit, dass die ursprünglichen Collagen als Entwürfe über keine hinreichende Schöpfungshöhe verfügen würden. Abzustellen sei hier auf die konkrete Ausgestaltung. Eine solche Verbindung von zwei Fotos besitze allenfalls eine geringere Eigenartigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bild mit der Notbremse um lediglich einen Schattenwurf handelt.

 

Darüber hinaus handele es sich um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Diese liegt dann vor, wenn ein neues selbstständiges Werk geschaffen wurde. Davon ist hier auszugehen, weil das Plakat - auf dem sich unter anderen der Notrufknopf eines Feuermelders befindet - wenig Ähnlichkeit mit den ursprünglichen Collagen der Werbeagentur aufweist.

 

Von daher braucht der Verein hier mangels Urheberrechtsverletzung keinen Schadensersatz zu zahlen.

 

Inwieweit in derartigen Fällen eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Hierzu gehört die Art der Ausgestaltung eines bestimmten Werkes, wie einer Aufnahme. Je individueller diese ist, desto größer ist auch der Schutz. Bei alltäglichen Motiven ist eher hingegen eher gering. Wichtig ist für Werbeagenturen, dass die Idee als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Sie sollten sich am besten bereits im Vorfeld beraten lassen.

  

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