PINK FLOYD The Wall Live – Bootleg bei eBay verkauft – Urheberrechtsverletzung?

PINK FLOYD The Wall Live – Bootleg bei eBay verkauft – Urheberrechtsverletzung?
04.11.2012932 Mal gelesen
Die Anwaltskanzlei Sasse und Partner aus Hamburg geht im Auftrag der Firma Pink Floyd (1987) Ltd. gegen Verkaufsangebote auf ebay mit unerlaubten Pressungen von Live-Aufnahmen (Bootlegs) vor.

Ein Mandant hatte eine Vinyl Sammelbox "PINK FLOYD - The Wall Live At Earls Court" be ebay angeboten. Dieser LP-Tonträger wurde offiziell nie veröffentlicht oder von dem Rechtsinhaber oder einem Lizenznehmer hergestellt und in den Verkehr gebracht. Ein Verkauf einer solchen Fälschung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Rechteinhaber macht Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche und Herausgabeansprüche geltend. Dabei ist es zunächst egal, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt oder er von der Rechtswidrigkeit wusste oder nicht. Schadensersatzansprüche kann der Rechteinhaber jedoch nur geltend machen, wenn dem Verkäufer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Da hieran strenge Anforderungen zu stellen sind, dürfte dies im Regelfall vorliegen.

Hier finden Sie sofortige Hilfe.

Was ist zu tun?

Rufen Sie uns sofort an. Wir sind eine Spezialkanzlei für derartige Angelegenheiten und haben Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Forderungen ist folgendes:

Hinsichtlich der oft geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 651,80 könnte die EUR 100,00-Grenze des § 97a Abs. 2 UrhG eingreifen. Hiernach beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung auf EUR 100,00, wenn es sich um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, der außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

Ob lediglich ein Privatverkauf vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen (so der BGH, Urteil vom 04.12.2008, Az. I ZR 3/06).

Die rechtmäßige Höhe des Schadensersatzes kann nur ein spezialisierter Anwalt prüfen.

 

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon 07171 - 18 68 66

  • Hochspezialisiert
  • Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen
  • Bundesweite Hilfe
  • Faire Pauschalpreise

Mehr Informationen zu dieser Abmahnung und Antworten auf häufige Fragen finden Sie auf unserer Internetseite www.anwaltskanzlei-hechler.de