BGH senkt Hürden bei der Identifizierung von persönlichen Daten - Auskunftsanspruch besteht auch bei einer nicht gewerblichen Urheberrechtsverletzung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
10.08.2012362 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof bestätigt in einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung dass ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG auch in den Fällen besteht, in dem die Urheberrechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat. Insofern müssen Internet-Provider den Rechteinhabern Name und Anschrift des Nutzers einer IP-Adresse mitteilen, der ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in einer Online-Tauschbörse zur Verfügung gestellt haben.

Sachverhalt:

 

Im September 2011 ermittelte ein von der Naidoo Records GmbH beauftragtes Unternehmen die IP-Adressen verschiedener Nutzer, die über eine Online-Tauschbörse den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" des Musikalbums "Alles kann besser werden" von Xavier Naidoo zum Download angeboten hatten. Das Unternehmen stellte dazu gemäß § 101 Abs. 9 UrhGin Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beim Provider den Antrag die Namen und Anschriften der Anschlussinhaber herauszugeben.

 

Das Landgericht Köln wie auch das Oberlandesgericht Köln wiesen den Antrag jedoch mit Verweis auf den § 101 UrgH ab. Eine Herausgabe der Daten sei nämlich nur dann erforderlich, wenn eine Rechtsverletzung im gewerblichem Ausmaß vorliegen würde.

 

Das Oberlandesgericht vertrat hierbei die Auffassung, dass beim unberechtigten Anbieten eines einzelnen Musikstücks ein gewerbliches Ausmaß "nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden" kann, beispielsweis wenn das Musikstück in einer "relevanten Verwertungsphase" von sechs Monaten nach der Veröffentlichung zugänglich gemacht worden ist oder wenn es sich um ein besonders umfangreiches Werk handelt (z.B. vollständiger Kinofilme oder Musikalben).

 

Entscheidung:

 

Der Bundesgerichthof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab dem Antrag statt.

Denn nach Auffassung des BGH setzt ein Auskunftsanspruch nicht voraus,dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Denn die neuerliche Erwähnung des 'gewerblichen Ausmaßes' in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich nicht auf die Rechtsverletzung sondern auf die Dienstleistung, in der Regel also auf den Internet-Provider.

Dem Rechtsinhaber, stehen demnach Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. Ziel sei es folglich Rechtsverletzungen im Internet wirksam bekämpfen zu können.

  

Demnach steht einem Auskunftsanspruch und damit einer Herausgabe persönlicher Daten des Inhabers einer IP-Adresse nichts mehr entgegen, solange eine Urheberrechtsverletzung "offensichtlich" ist.

   

Quelle:

Pressemitteilung des BGH v. 10.08.2012

Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11

LG Köln - Beschluss vom 29. September 2011 - 213 O 337/11


OLG Köln - Beschluss vom 2. November 2011 - 6 W 237/11


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